BMF, Schreiben v. 19.12.2013, IV C 6 - S 2133 b/11/10009 :004
Hiermit möchte ich Sie über den aktuellen Stand und über die Ergebnisse der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften informieren:
Aktuelle Rechtslage
Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuer – EStG – ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung („G + V”) durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Für die Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden [BMF-Schreiben vom 28.9.2011 (BStBl 2011 I S. 855)]. Darüber hinaus wurde für ganz konkrete Sachverhalte bestimmt – und dazu gehören auch alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen -, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Inhalte der Bilanz und G + V erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In den Übergangszeiten können die Bilanz sowie die G + V weiterhin in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.
Darüber hinaus kann das zuständige FA in begründeten Ausnahmefällen die Übermittlung einer Bilanz und G + V in Papierform zulassen (§ 5b Absatz 2 EStG, § 60 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStDV, § 150 Absatz 7 und 8 AO).
Körperschaftsteuerbefreite Institutionen
Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung. Das gilt insbesondere auch für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten (d.h. nur Zweckbetriebe im Sinne von §§ 65 bis 68 AO oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen im Sinne des § 64 Absatz 3 AO 35.000 Euro nicht übersteigen) und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung im Sinne von § 4 Absatz 3 EStG („EÜR”) ermitteln.
Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse die Steuerbefreiung nur auf einen Teil ihrer Einkünfte und stellt diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt-)Bilanz sowie eine (Gesamt-) G + V auf, so ist verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln. In der beigefügten Anlage sind die gängigsten Pflichtfälle – jeweils mit einem Beispiel – dargestellt.
Sofern eine solche Körperschaft auf freiwilliger Basis über die Minimalanforderungen hinaus Daten übermitteln möchte, kann sie das – voraussichtlich ab November 2014 – vornehmen.
Der Datensatz kann dann wie folgt übermittelt werden (siehe auch Preview-Darstellung auf www.esteuer.de):
a.) „Gesamtbilanz”-Lösung mit Übermittlung von Bilanz und G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach Taxonomie-Schema
Im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle” kann zu Übertragungszwecken zusätzlich zu den originären Berichtsteilen für die Gesamtkörperschaft die Datenstruktur der Berichtsteile „Bilanz” und „G + V” für den steuerrelevanten Geschäftsbereich genutzt werden.
Soll lediglich eine E-Bilanz ausschließlich für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt werden, so sind für die Datenübermittlung sowohl die Berichtsteile Bilanz und G + V als auch der Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle” nutzbar (Übermittlung ausschließlich steuerlicher Werte). Bei Übermittlung im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle” besteht die Option, sowohl Bilanz und G + V als auch nur G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
b.) Formlose Gewinnermittlung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich
Sollte die Gesamtkörperschaft nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-G + V aufgestellt und den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer (außerbilanziellen) Nebenrechnung ermittelt haben, so können im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle” die bisherigen Positionen im Bereich „Steuerliche Gewinnermittlung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe” genutzt werden. Dies bedeutet eine Komprimierung des Gesamtergebnisses der bisherigen Nebenrechnung, da lediglich der steuerliche Gewinn als Einzelbetrag (zur Plausibilisierung mit der Steuererklärung) ebenfalls übermittelt wird. In der dieser Position zugeordneten Erläuterungsposition ist ...