OFD Koblenz, Verfügung v. 3.11.2004, O 2070/O 2200 A - St 212

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurden Arbeitgeber und Unternehmer verpflichtet, Lohnsteuerbescheinigungen für Lohnsteuerbescheinigungszeiträume ab 2004 sowie Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen für alle nach dem 31.12.2004 endende (Vor-)Anmeldungszeiträume auf elektronischem Weg dem FA zu übermitteln (§§ 41b, 41a EStG, § 18 Abs. 1 UStG).

Im Ausnahmefall (z.B. wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind) ist es auf Antrag zulässig, auf die elektronische Übermittlung der Lohndaten zu verzichten und damit weiterhin die Lohnsteuerkarte an die Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Anträge auf Verzicht der elektronischen Übertragung der Lohndaten für das Kalenderjahr 2004 sowie in Fällen der unterjährigen Beschäftigung im Laufe des Jahres 2005 können formlos (mündlich oder schriftlich) eingehen.

In Bezug auf die Anmeldungssteuern ist die Bearbeitung bereits vorliegender und noch eingehender Anträge auf Verzicht der elektronischen Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen bis zum Ergehen einer ergänzenden Rundverfügung, in der insbesondere die Handhabung schriftlicher Härtefallanträge für den Zeitraum nach der Übergangsfrist (nach dem 31.3.2005 endende (Vor-)Anmeldungszeiträume) geregelt wird, zurück zu stellen.

Für Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume, die bis 31.3.2005 enden, wird aus Vereinfachungsgründen die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform oder als Telefax als entsprechender Antrag gewertet. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts muss in diesen Fällen nicht erfolgen.

Ein Vordruckversand (LSt-Anmeldungen, USt-Voranmeldungen) findet nicht mehr statt. Für die Härtefälle werden den Finanzämtern Papiervordrucke in geschätzter Anzahl übersandt.

Etwa Mitte November 2004 erhalten alle Unternehmer (Monats- und Vierteljahreszahler) sowie alle Arbeitgeber zentral von der OFD die nachstehenden Informationen:

  • Anschreiben mit der vorgedruckten Erklärung gem. § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) auf der Rückseite
  • Information zur Lohnsteuerbescheinigung (damit soll der Arbeitgeber die Arbeitnehmer informieren)
  • Merkblatt für Arbeitgeber und Unternehmer

Das Informationsmaterial wird neben den Vordrucken (USt-Voranmeldung, LSt-Anmeldung, Erklärung gem. § 6 StDÜV) auch auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion (www.oberfinanzdirektion-koblenz.de unter der Rubrik „Steuern”) und der Finanzämter bereit gestellt.

 

Anlage 1

OFD Koblenz

November 2004

Info-Post

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

Sie erhalten mit dieser Info-Post wichtige Informationen zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten.

Betroffen ist die Lohnsteuerbescheinigung ab dem Kalenderjahr 2004 sowie die Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung ab Januar 2005.

Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer mit dem beigefügten Infoblatt über das geänderte Verfahren bei der Lohnsteuerbescheinigung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Einkommensteuererklärung 2004 unterrichten würden. Ein elektronisches Muster steht auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Koblenz (www.oberfinanzdirektion-koblenz.de unter der Rubrik „Steuern”) zur Verfügung.

Bevor Sie mit der elektronischen Datenübermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und/oder Lohnsteuer-Anmeldungen beginnen, reichen Sie bitte einmalig die auf der Rückseite dieses Schreibens aufgeführte und von Ihnen persönlich unterschriebene

Erklärung gemäß § 6 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV)

bei Ihrem örtlich zuständigen FA ein. Sollten Sie oder ggf. Ihr Steuerberater die Erklärung in der Vergangenheit beim FA eingereicht haben, weil Sie Ihre Lohnsteuer Anmeldungen/Umsatzsteuer-Voranmeldungen bereits elektronisch übermitteln bzw. übermitteln lassen, so erübrigt sich eine erneute Abgabe.

Die Erklärung steht ebenfalls unter der o.g. Internetadresse bereit.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr örtlich zuständiges FA.

 

Anlage 2

Erklärung gemäß § 6 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zur Übermittlung von Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldedaten (hier nicht enthalten)

 

Anlage 3 Information zur Lohnsteuerbescheinigung

OFD Koblenz

Steuerinfo vom 3.11.2004

Dieses Infoblatt gibt wichtige Hinweise über das geänderte Verfahren zur Ausstellung Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Im Rahmen eines Gesamtprojektes der Steuerverwaltungen aller Bundesländer ist es dem Arbeitgeber möglich, die Arbeitnehmer-Lohnsteuerdaten elektronisch an die Finanzämter zu übertragen (so genanntes „ElsterLohn-Verfahren”). Für Kalenderjahre ab 2004 ist dieses Verfahren grundsätzlich vom Arbeitgeber anzuwenden.

Die Karton-Lohnsteuerkarte des abgelaufenen Jahres erhalten Sie daher von Ihrem Arbeitgeber nicht zurück. Sie wird Ihnen nur dann ausgehändigt, wenn sie bereits eine Lohnsteuerbescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält oder wenn Ihr Arbeitgeber nicht am Verfahren teilnimmt.

Damit Sie wissen, welche Beträge von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an I...

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