BMF, Schreiben v. 18.11.2011, IV C 5 - S 2363/09/10004

Wie Ihnen sicher bereits bekannt geworden ist, verzögert sich der Start des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt. Ein neuer Starttermin befindet sich derzeit noch in der Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Die von den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen im Auftrag der Finanzministerkonferenz eingerichtete Projektgruppe „Kommunikationskonzept zur Einführung des Verfahrens ElsterLohn II” hat das beigefügte, an die Arbeitnehmer gerichtete, Informationsschreiben erarbeitet. Es enthält eine allgemein gehaltene Beschreibung der für den Übergangszeitraum 2012 zu ziehenden Folgerungen.

Ich übersende Ihnen dieses Schreiben mit der Bitte, es an Ihre Mitglieder weiterzuleiten und sich für eine möglichst breit gestreute Verteilung durch Ihre Mitglieder an deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einzusetzen. Für Ihre signalisierte Bereitschaft, an der durch die Verschiebung des Starttermins erforderlichen zusätzlichen Information mitzuwirken, danke ich Ihnen ausdrücklich.

 

Anlage

Kommunikationskonzept zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Informationsschreiben Arbeitnehmer, Stand: 18.11.2011

Hinweise an Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug 2012

Die papiergebundene Lohnsteuerkarte wird 2012 durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Dieses Verfahren wird frühestens im Kalenderjahr 2012 starten.

Die Eintragungen auf Ihrer letztmalig ausgestellten Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge) gelten daher bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel müssen Sie – wie bisher – dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.

Haben sich gegenüber den Eintragungen auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, müssen Sie nichts weiter veranlassen.

Nur bei Änderungen, die nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Dazu können Sie dem Arbeitgeber alternativ folgende Unterlagen vorlegen:

  • Informationsschreiben Ihres Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 1.1.2012. Bitte verwenden Sie dieses nur, wenn die Angaben darin zutreffend sind.
  • Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM. Diesen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt.

Ein eventuell falscher Lohnsteuerabzug kann ggf. mit Beginn des elektronischen Verfahrens richtig gestellt werden. Sollte das Verfahren nicht in 2012 starten, kann ein falscher Lohnsteuerabzug nur durch eine Einkommensteuerveranlagung 2012 berichtigt werden.

Ihre Finanzverwaltung

 

Normenkette

EStG § 39

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge