FinMin Berlin, Erlaß v. 9.5.2007, III E - O 2398 - 28/2007
1 Anlage
Die Steuerverwaltung hat in den letzten Jahren das Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) erfolgreich für die sichere Übermittlung von Steuerdaten etabliert. Für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen besteht seit 1.1.2005 eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung. Auch der Anteil der elektronisch abgegebenen Jahressteuer-Erklärungen steigt stetig. Mittlerweile wird in Berlin jede 6. Steuererklärung per ELSTER-Software übermittelt. Um diesen Anteil weiter auszubauen, weise ich gerne noch einmal auf Ihre Möglichkeiten hin, ELSTER auch für die Übermittlung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen zu nutzen. Mittels der von Ihnen verwendeten Software, in die ein ELSTER-Modul integriert ist, können die Daten in zwei Varianten übermittelt werden. Sie müssen sich dabei zwischen der Datenübermittlung mit Abgabe einer komprimierten Steuererklärung oder der neuen authentifizierten Datenübermittlung der Steuererklärung entscheiden.
Datenübermittlung mit Abgabe einer komprimierten Steuererklärung
Diese Möglichkeit der Abgabe einer Steuererklärung ist seit Jahren bewährte Praxis. Die Daten der Steuererklärung werden von Ihrer Software per ELSTER gesendet. Die nach dem Sendevorgang ausgedruckte Steuererklärung, die nur die gesendeten Daten enthält (= komprimierte Steuererklärung) ist vom/von den Steuerpflichtigen zu unterschreiben und beim FA einzureichen. Die von Ihnen gesendeten Daten werden vom FA bei Bearbeitung der komprimierten Steuererklärung aufgerufen und für die Festsetzung übernommen, soweit die sachliche Prüfung keine Abweichungen erfordert.
Neue authentifizierte Datenübermittlung
Mit der Änderung von § 87a Abs. 6 AO (BGBl 2006 I Nr. 60 vom 18.12.2006; Art. 10 – Änderung der Abgabenordnung) und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – (BGBl 2006 I Nr. 65 S. 3380) wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vereinfachte Übermittlung papierloser Steuererklärungen geschaffen.
Bei der Übermittlung der Steuererklärungsdaten ersetzt die Authentifizierung des Datenübermittlers die Vorlage einer vom Steuerpflichtigen zu unterschreibenden Steuererklärung (§ 6 Abs. 1 StDÜV). Als Datenübermittler müssen Sie lediglich Ihrem Auftraggeber die übermittelten Daten in einer für ihn leicht nachprüfbaren Form zur Verfügung stellen (§ 6 Abs. 2 StDÜV); dies wird meist von Ihrer Software durch Ausdrucke bereits entsprechend unterstützt.
Das für die Authentifizierung erforderliche elektronische Zertifikat wird vom Elster-Online-Portal (www.elsteronline.de) im Rahmen der Registrierung kostenlos für Sie erstellt und kann dann von Ihnen für die Datenübermittlung verwendet werden (Registrierungsart ELSTERBasis). Sie haben auch die Möglichkeit ihr elektronisches Zertifikat auf einen speziellen USB-Sicherheits-Chip (ELSTER-Stick) laden zu lassen (Registrierungsart ELSTERSpezial). Vorhandene von ELSTER unterstützte Signaturkarten können alternativ für das Authentifizierungsverfahren registriert werden (Registrierungsart ELSTERPlus).
Kanzleien, die Steuererklärungen über das Datev-Rechenzentrum übermitteln, benötigen für eine authentifizierte Übermittlung keine Registrierung im ElsterOnline-Portal. Die Datev hat hierzu Erläuterungen in der Datev-Informationsdatenbank abgelegt. Diese erhalten Sie unter www.datev.de mittels Eingabe der Dokumentennummern 1034534 und 1020909 in der Suchmaske.
Im FA werden die von Ihnen authentifiziert übermittelten Steuererklärungsdaten dem jeweiligen zuständigen Sachbearbeiter im FA zur Bearbeitung/Prüfung auf dem Monitor bereitgestellt. Gesetzlich erforderliche Belege sind nach der Datenübermittlung formlos beim FA zur Steuernummer einzureichen; die elektronische Steuererklärung kann in diesen Fällen mit der Option „Belege werden noch eingereicht” gesendet werden.
Die auf dem Markt angebotene Software hat zwischenzeitlich diese neue Übermittlungsvariante weitestgehend integriert. In 2006 wurden in Berlin etwa 7 % der ELSTER-Erklärungen authentifiziert übermittelt. Im laufenden Jahr ist bereits eine deutliche Steigerung bei der Nutzung dieser neuen Möglichkeit zu beobachten. Das Verfahren hat sich bewährt und ist in allen Berliner Finanzämtern einsatzbereit.
Vorteile des ELSTER-Verfahrens
- Von Steuerberatern, die ELSTER nutzen, wird insbesondere die angebotene Möglichkeit der Bescheiddatenbereitstellung/-abholung als sinnvolle Unterstützung des täglichen Arbeitsablaufs erwähnt. Diese Option ist in der eingesetzten Software zu aktivieren und wird beim Senden der Erklärungsdaten mit übermittelt. Nach Festsetzung/Absendung des Steuerbescheids werden die Bescheiddaten von der Steuerverwaltung über ELSTER zusätzlich elektronisch für Sie bereitgestellt. Mittels Ihrer Software können die Bescheiddaten abgeholt/übernommen werden und dann maschinell mit den erklärten Daten abgeglichen werden; Abweichungen werden Ihnen angezeigt.
- Massenanwender berichten zudem von einem deutliche...