LfSt Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 10.5.2022, S 2295 A - St 31 7/St 35 1
Nach § 3 Nr. 67 EStG ist das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld zwar steuerfrei, unterliegt bei der Berechnung des Steuersatzes jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG).
Von dem zu berücksichtigenden Elterngeld wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) in Abzug gebracht, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 14.02.2012, Az.: 12 K 6/11, ist – im Rahmen des Progressionsvorbehaltes – der Arbeitnehmer-Pauschbetrag jedoch auch dann vom Elterngeld abzuziehen, wenn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit höhere Werbungskosten anzuerkennen sind. Nach Auffassung der Finanzrichter ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in diesen Fällen vom Elterngeld abzuziehen, da tatsächliche, höhere Werbungskosten und nicht der Pauschbetrag von den Einkünften i. S. v. § 19 EStG abgezogen wurden. Darüber hinaus diene diese Gesetzesauslegung der Gleichstellung von Arbeitnehmern mit selbständig Tätigen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Mit Urteil vom 25. September 2014 – III R 61/12 (BStBl 2015 II S. 182) – hat der BFH daraufhin entsprechend der Verwaltungsauffassung entschieden, dass zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG, wie hier das Elterngeld, nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern sind, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.
Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde unter Az. 2 BvR 3057/14 wurde lt. BVerfG-Beschluss vom 18.02.2022 nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bearbeitung entsprechender, bislang kraft Gesetzes ruhender Einspruchsverfahren kann daher wieder aufgenommen werden.
Hinweise zur DB-Rb:
In der Datenbank für Rechtsbehelfe stand zur Speicherung dieser Einsprüche auf dem Datenblatt Ruhensmanagement das Verfahren 2 BvR 3057/14 im Bereich der Rechtsfragen BFH/BVerfG/EuGH zur Verfügung. Der Rechtsfrage wurde zwischenzeitlich bereits das Erledigungskennzeichen „BFH” zugeordnet. Vollständig erledigungsfähige Einsprüche werden Anfang Juli 2022 auf den Status „In Bearbeitung” umgesetzt und gehen dadurch in die Abarbeitung nach dem SB-Prüfkalender ein.
Zur Abarbeitung kann der UNIFA-Zusatzbaustein „Elterngeld_Progressionsvorbehalt” genutzt werden, der demnächst im Dokumentenmanager auf der Registerkarte Bausteine unter Zentral/Zusatzbausteine/RBH/Bausteine zu Massenverfahren zur Verfügung steht.
Die Kurzinformation ST 3_2014K068 vom 15.09.2014 – S 2295 A – St 32 3 (zuletzt aktualisiert am 15.06.2015) wird hiermit aufgehoben.
Normenkette
EStG § 32b