Arbeitgeber konnten sich die gezahlte Energiepreispauschale I über die Lohnsteuer-Anmeldung[1] zurückholen. Den ausgezahlten Betrag für die Energiepreispauschale I hat der Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen, die bei
- monatlichem Anmeldezeitraum (Kalendermonat) i. d. R. bis zum 10.9.2022 (Samstag), tatsächlich bis zum 12.9.2022 (Montag),
- vierteljährlichem Anmeldezeitraum (Kalendervierteljahr) bis zum 10.10.2022 und
- jährlichem Anmeldezeitraum (Kalenderjahr) bis zum 10.1.2023
anzumelden und abzuführen war.[2]
Die Energiepreispauschale I ist mit einer zusätzlichen Kennzahl 35 in der Lohnsteuer-Anmeldung aufgenommen worden. Diese Kennzahl 35 galt nur für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume August 2022, 3. Quartal 2022 und Jahresanmeldung 2022.
Übersicht über Auszahlung und Einbehalt
Anmeldezeitraum der LStA | Auszahlungszeitpunkt[3] | Absetzen in der LStA |
---|---|---|
Monatlich | September | August (bis zum 12.9.2022) |
Vierteljährlich | Wahlrecht September/Oktober |
3. Quartal (bis zum 10.10.2022) |
Jährlich | Wahlrecht zum Verzicht |
Kalenderjahr (bis zum 10.1.2023) |
Energiepreispauschale I führt zu sog. "Minus"-Lohnsteuer-Anmeldung
Ein Minus in der Lohnsteuer-Anmeldung konnte sich ergeben, wenn der Betrag der an alle Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale I größer war als die insgesamt für diesen Zeitraum abzuführende Lohnsteuer. Dem Arbeitgeber wurde der übersteigende Betrag erstattet. Die Erstattung erfolgte von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber diesem Finanzamt eine Kontoverbindung benannt hat, auf welches die Erstattung zu überweisen ist.
Neben der Lohnsteuer-Anmeldung musste der Arbeitgeber keinen gesonderten Antrag stellen.
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