(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

 

(2)[3] 1Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. 2Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

Bis 30.06.2021:

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

[1] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Abs. 2 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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