(1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind.
(2)[1] 1Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt
1. | für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 140,40 EUR, | |
2. | für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 40,35 EUR, | |
3. | für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse | 10,00 EUR, | |
5. | für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 4,96 EUR, | |
5. | für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 60,60 EUR, | |
6. | für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,16 EUR. |
2Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
Bis 30.06.2019:
(2) 1Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt
1. | für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 40,35 EUR, | |
2. | für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse | 10,00 EUR, | |
3. | für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 4,96 EUR, | |
4. | für 1 000 Kilogramm nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 60,60 EUR, | |
5. | für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,16 EUR. |
2Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) 1Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.
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