Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Das heißt, dass z. B. die Kosten für Parkgebühren, für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für eine Finanzierung, für ADAC-Beiträge, für einen Insassenunfallschutz sowie die Aufwendungen infolge eines Diebstahls nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abgezogen werden dürfen. Ist auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt ein Motorschaden aufgetreten, sind auch diese Aufwendungen nicht zusätzlich abziehbar. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes gilt die Abgeltungswirkung auch für außergewöhnliche Kosten wie z. B. bei Falschbetankung des Pkw.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist diese Abgeltungswirkung verfassungsrechtlich unbedenklich, sodass ein Ansatz tatsächlicher Aufwendungen bei der Nutzung eines Pkw nicht in Betracht kommt.
Bei Unfallkosten ist dies anders. Ereignet sich der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt, handelt es sich um außergewöhnliche Aufwendungen, die als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.
Abschließender Gestaltungshinweis
Hat der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte festgelegt, kommt es nicht darauf an,
- in welchem Umfang der Arbeitnehmer dort tatsächlich tätig wird,
- ob er regelmäßig dort tätig wird und
- ob der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten tätig wird und die Tätigkeit an den anderen Tätigkeitsstätten einen größeren Umfang einnimmt als an der ersten Tätigkeitsstätte.
Konsequenz: Da es seit dem 1.1.2014 nicht mehr auf Umfang und Qualität der Tätigkeit ankommt, besteht ein Gestaltungsspielraum, den der Arbeitgeber zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner Arbeitnehmer nutzen kann.
Arbeitgeber sind nach dem also berechtigt, die erste Tätigkeitsstätte ihrer Arbeitnehmer auch an eine betriebliche Einrichtung zu verlagern, die der Arbeitnehmer weniger oft und in unregelmäßigen Abständen aufsucht. Das heißt, dass der Arbeitgeber eine betriebliche Einrichtung auch dann als erste Tätigkeitsstätte bestimmen kann, wenn der Arbeitnehmer nur an wenigen Tagen im Jahre dorthin fährt.