Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Der Ansatz der Entfernungspauschale setzt nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen entstehen. Sie darf dementsprechend auch von Fußgängern in Anspruch genommen werden. Bei Fahrgemeinschaften kann die Entfernungspauschale sowohl für den Fahrer als auch für jeden Mitfahrer angesetzt werden (für Letztere auch an den Tagen, an denen sie "mitgenommen" werden). Entsprechendes gilt auch bei Ehegatten, die gemeinsam zur Arbeit fahren. Ein Kind, das von seinen Eltern mit dem Pkw an den Ausbildungsort gebracht und abgeholt wird, kann die Entfernungspauschale ebenfalls ansetzen. Die Entfernungspauschale findet keine Anwendung bei Flügen und bei steuerfreier Sammelbeförderung. In diesen Fällen sind stattdessen die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Wird ein Kraftfahrzeug von einer anderen Person als dem Arbeitnehmer, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen ist, für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt, kann die andere Person die Entfernungspauschale geltend machen. Entsprechendes gilt für den Arbeitnehmer, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses. Das gilt unabhängig davon, dass die Finanzverwaltung für diese Fahrten im Rahmen der Firmenwagengestellung keinen gesonderten geldwerten Vorteil ansetzt.
Die Entfernungspauschale wird auch angesetzt, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte zum Zweck der Fortbildung freiwillig aufsucht. Die gesetzliche Entfernungspauschale gilt nicht für Fahrten zwischen mehreren Tätigkeitsstätten desselben Arbeitgebers sowie für Fahrten, die durch täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt sind und eine Art Reisetätigkeit darstellen ("Mehrere Tätigkeitsstätten": Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen bzw. der Pauschbeträge für Reisekosten i. H. v. 0,30 EUR je zurückgelegten km). Eine Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, und sich dabei der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert. Die aus beruflichen Gründen erforderliche Umwegstrecke ist jedoch mit den höheren Reisekostenpauschalen zu berücksichtigen.
Bei Umwegfahrten wird der Charakter der Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte im Übrigen erst dann geändert, wenn nicht das Aufsuchen der Tätigkeitsstätte, sondern andere Gründe für die Fahrt maßgebend sind.
Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sind auch für den Zeitraum, für den der Arbeitnehmer aufgrund des Konkurses seines Arbeitgebers anstelle von steuerpflichtigem Arbeitslohn lediglich steuerfreies Insolvenzausfallgeld bezieht, abziehbar. Die Betroffenen können die Entfernungspauschale in diesem Fall selbst dann ansetzen, wenn in einem Kalenderjahr keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern ausschließlich steuerfreie Lohnersatzleistungen gezahlt worden sind. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Entfernungspauschale im Wege des sog. Verlustrück- bzw. -vortrags steuerwirksam werden zu lassen.