Leitsatz

Werden für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel genutzt, die auf eigener Trasse fahren, so ist die Entfernungspauschale nach der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung zu berechnen. Ein Ansatz der Trassenlänge kommt nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Ein Angestellter fuhr arbeitstäglich mit der S-Bahn zur Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung setzte er als Entfernungskilometer die Länge der Schienentrasse an. Bei der Berechnung der Distanz bezog er sämtliche Orte ein, die von der S-Bahn auf seinem Arbeitsweg durchfahren wurden. Dies war seiner Auffassung nach der kürzeste und verkehrsgünstigste Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Finanzamt hingegen berechnete die Aufwendungen nach der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung.

 

Entscheidung

Das FG gab dem Finanzamt Recht. Der Angestellte darf nur die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen. Zwar kann eine längere Straßenverbindung angesetzt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG). Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Fälle, in denen sich der Steuerpflichtige tatsächlich auf einer längeren Straßenverbindung fortbewegt. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer jedoch ein auf eigener Trasse fahrendes öffentliches Verkehrsmittel genutzt. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Ansatz einer Schienenverbindung nach dem Gesetz nicht möglich ist.

 

Hinweis

Bei der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, dessen Linienführung direkt über die Straßenverbindung führt, lässt die Finanzverwaltung auch den Ansatz einer verkehrsgünstigeren längeren Straßenverbindung zu [1]. Anders war der Sachverhalt im Urteilsfall gelagert, da hier die S-Bahn nicht über das Straßennetz, sondern über eine eigene Schienentrasse fuhr.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2009, 4 K 5374/08

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