Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt dar. Dabei ist es gleichgültig,
- ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
- unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und
- ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Unter dem Begriff Arbeitsentgelt ist immer das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Dies bedeutet, dass Werbungskosten und Sonderausgaben nicht vom Arbeitsentgelt abzuziehen sind. Nach der Definition des Begriffes muss außerdem ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung bestehen. Es ist dabei unerheblich, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung (als Lohn oder Gehalt) oder nur im Zusammenhang mit ihr (z. B. in Form von Beihilfen) erzielt werden.
Bewertung steuerfreier Einnahmen
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Die Lohnsteuerfreiheit richtet sich dabei nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts.
1.1 Laufende und einmalige Einnahmen
Es gibt eine Unterscheidung des Arbeitsentgelts in laufende und einmalige Einnahmen. Diese Unterscheidung ist für die Feststellung notwendig, welchem Lohnabrechnungszeitraum das Arbeitsentgelt zugeordnet wird. Ebenso führen leistungsrechtliche Besonderheiten zu dieser Differenzierung.
Laufende Einnahmen sind regelmäßig wiederkehrende Bezüge, auf die der Versicherte in der Regel monatlich einen Anspruch hat. Laufendes Arbeitsentgelt wird für die Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum erbracht.
Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind alle Zuwendungen zu verstehen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalige Einnahmen sind zeitpunktbezogen. Als einmalige Zuwendungen kommen beispielsweise Gewinnanteile (Tantiemen), Gratifikationen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Zuwendungen aus besonderen Anlässen in Betracht.
Einmalzahlungen sind grundsätzlich dem Entgeltzahlungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Sofern die einmalige Zuwendung in laufende Zahlungen (z. B. in jedem Kalendermonat je ein Zwölftel) umgewandelt wird, verliert sie ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
1.2 Vereinbarung über Nettoarbeitsentgelt
Wird ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Somit zählen auch
- der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung und
- der Krankenkassen-Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
zum Arbeitsentgelt. Übersteigt das Nettoentgelt allerdings die Grenze von 325 EUR monatlich nicht, werden Sozialversicherungsbeiträge nicht hinzugerechnet.
Bei der Abgrenzung einer Nettolohnvereinbarung zur Beitrags- bzw. Steuerhinterziehung sind besondere Regelungen zu berücksichtigen.
1.3 Sachbezüge
Einnahmen aus der Beschäftigung sind neben den Einnahmen in Geld auch alle Güter in Geldeswert, die dem Arbeitnehmer einmalig oder laufend im Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen. Damit zählt auch eine Naturalvergütung (Sachleistung) zum Arbeitsentgelt. Hierzu zählen z. B. Kost, Wohnung, Heizung und Sachgüter aus der Produktion.