9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Arbeitgeber können mit ihren bisher voll beschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG sind die
- Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitarbeitsentgelt
- Beträge zur Rentenversicherung sowie
- Arbeitgeberzuschüsse der BfA.
Der Aufstockungsbetrag beträgt auch 20 %, soweit der Arbeitgeber – z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen – einen höheren als den im Altersteilzeitgesetz als Mindestbetrag vorgesehenen Aufstockungsbetrag zahlt. Dies gilt aber nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeitarbeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgeblichen Arbeitslohns nicht übersteigen.
Steuerfreiheit unabhängig von der Erstattung der Bundesagentur
Die Steuerfreiheit und damit die Beitragsfreiheit hängen nicht davon ab, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung durch die Bundesagentur erfüllt sind; deshalb stellt der Aufstockungsbetrag auch dann kein Arbeitsentgelt dar, wenn die Bundesagentur dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag nicht erstattet (z. B. weil der Arbeitgeber den frei gemachten Arbeitsplatz nicht wieder besetzt).
Hingegen kommt die Steuerfreiheit solcher Leistungen nicht in Betracht, für die der Arbeitgeber das Entgelt für die Teilzeitarbeit aufstockt, ohne dass
- die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte verringert wurde oder
- die altersmäßigen Voraussetzungen vorliegen.
Da durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Lebensarbeitszeit stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben wurde, kann die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge im Einzelfall entsprechend später enden. Die Steuerfreiheit ist daher längstens bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Arbeitnehmer die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat.
Fortdauer der Steuerbefreiung für Verträge ab 2010
Nach § 16 AltTZG ist die Gültigkeitsdauer des Altersteilzeitgesetzes hinsichtlich seiner Förderdauer durch die Bundesagentur für Arbeit auf Verträge beschränkt, die bis spätestens 31.12.2009 geschlossen wurden. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2015 regeln hierzu, dass die Steuerbefreiung über das Datum hinaus für Neuverträge in Anspruch genommen werden kann, die ab 1.1.2010 vereinbart werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AltersTZG). Danach besteht für Arbeitnehmer, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge unabhängig von der staatlichen Zuschussförderung an den Arbeitgeber.
9.2 Mindestaufstockungsbetrag für Altersteilzeit ab 1.7.2004
Nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes muss der Arbeitgeber das Altersteilzeitentgelt um mindestens 20 % des Altersteilzeitentgelts auf mindestens 70 % des bisherigen Nettoentgelts (Mindestnettobetrag) aufstocken, um die staatliche Zuschussleistung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.
9.2.1 Ermittlung des Regelarbeitsentgelts
Das Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeitarbeit regelmäßig zu erbringen hat. Es beträgt somit grundsätzlich die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (sog. Vollzeitarbeitsentgelt). Bei Vereinbarungen über die Freistellung von der Arbeitsleistung (Blockmodell) ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige laufende Arbeitsentgelt als Regelarbeitsentgelt maßgebend.
Regelarbeitsentgelt bei variablen und unregelmäßigen Lohnbestandteilen
Beispielsweise bei variablen Lohnbestandteilen ist das Regelarbeitsentgelt jeden Monat neu festzusetzen. Hierbei darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung nicht überschritten werden. Neben den laufenden Bezügen können folgende weitere Leistungen zum Regelarbeitsentgelt gehören:
- vermögenswirksame Leistungen,
- Prämien und Zulagen,
- steuer- und beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile (z. B. Privatnutzung eines Firmenwagens).
Einmalige und somit nicht regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelte, wie z. B. Jahressondervergütungen, oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit geleistete Beträge, wie z. B. Überstundenvergütungen, bleiben unberücksichtigt.
Umgelegte Einmalzahlungen erhöhen das Regelarbeitsentgelt
Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig in jedem Kalendermonat zu einem 1/12 ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die auf diese Weise ausgezahlten Beträge erhöhen das laufende Regelarbeitsentg...