Solange Anspruch auf einen Zuschuss zu einer Sozialleistung besteht, werden im öffentlichen Dienst Beiträge und Umlagen zur Zusatzversorgung weitergezahlt. Die nach § 40b EStG pauschal versteuerten Beiträge bzw. Umlagen sind allerdings gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, und zwar abzüglich des Freibetrags von monatlich 13,30 EUR. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger stellt dieser Hinzurechnungsbetrag jedoch keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 23c SGB IV dar, denn insoweit teilt die "Nebenleistung" (Hinzurechnungsbetrag) das Schicksal der "Hauptleistung" (pauschal versteuerte und damit beitragsfreie Umlage). Abgesehen davon handelt es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nicht um eine arbeitgeberseitige Leistung, sodass eine Anwendung des § 23c SGB IV schon deshalb ausscheidet.
Individuell zu versteuernde Umlage durch den Arbeitnehmer nicht abzurechnen
Sofern die vom Arbeitgeber aufzubringende Umlage nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pauschal versteuert wird, ist der diesen Höchstbetrag übersteigende Teil der Umlage vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern. Dieser individuell versteuerte Anteil gehört zwar zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt; er ist aber im Rahmen des § 23c SGB IV nicht zu berücksichtigen, weil diese Einnahme quasi Ausfluss der Zuschusszahlung zur Sozialleistung ist. Wenn zur Beurteilung der Beitragspflicht im Rahmen des § 23c SGB IV der individuell versteuerte Teil der Umlage angesetzt würde, hätte dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr sein bisheriges Nettoarbeitsentgelt erhält; es würde generell für den (fiktiv) überschießenden Betrag Beitragspflicht entstehen, was wiederum zu einer Reduzierung der Einkünfte während des Bezugs der Sozialleistung führen würde.
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden. In diesen Fällen ist der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag beitragspflichtig, wenn auch die Freigrenze von 50 EUR monatlich (1,67 EUR kalendertäglich) überschritten wird. Der geldwerte Vorteil der Arbeitgeberumlage ist im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV auch im Rahmen des § 23c Abs. 1 SGB IV nicht beitragspflichtig, wenn er nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei ist oder § 40b EStG pauschal versteuert wird.
Allerdings ist der beitragspflichtige Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV zu bilden. Ferner sind auch die Teile beitragspflichtig, die nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrags und des pauschalbesteuerungsfähigen Teils noch individuell zu versteuern sind.