Prof. Dr. jur. Tobias Huep
§ 615 BGB sichert dem Arbeitnehmer den Anspruch auf die nach § 611a BGB an sich geschuldete Vergütung als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Eine Nachleistung der Tätigkeit seitens des Arbeitnehmers ist dafür keine Voraussetzung und wird auch vom Arbeitnehmer nicht geschuldet.
Die Berechnung des Anspruchs erfolgt grundsätzlich nach dem Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung in dem Umfang, als hätte er in der Zeit des Annahmeverzugs gearbeitet. Die Ableistung regelmäßiger Überstunden ist zu berücksichtigen, wenn diese auch im fraglichen Zeitraum angefallen wären. Bei Abrufarbeit nach § 12 TzBfG ist mindestens der vertragliche Sockelzeitumfang zugrunde zu legen.
Leistungsbezogene Zulagen sind ebenfalls zu zahlen. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe eines angemessenen, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Referenzzeitraums in der Vergangenheit. Gratifikationen u. ä. Zulagen, die allein an der Betriebszugehörigkeit anknüpfen, dürfen nicht gemindert werden. Auch Sachleistungen sind für den Zeitraum des Annahmeverzugs zu leisten.
Auf den Annahmeverzugslohn anzurechnen ist zunächst der tatsächlich vom Arbeitnehmer erzielte anderweitige Verdienst. Dabei ist eine Gesamtberechnung vorzunehmen, d. h. der gesamte anderweitige Verdienst ist dem Gesamtanspruch nach § 615 BGB gegenüberzustellen und zu saldieren. Davon sind die für den anderweitigen Verdienst notwendigen Aufwendungen abzuziehen. Die Regelung "ordnungsgemäßer Abrechnung des Arbeitsverhältnisses" in einem Prozessvergleich schließt die Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes regelmäßig nicht aus.
Im Fall von Teilzeitbeschäftigungen in bisherigen und im neuen Beschäftigungsverhältnis kommt eine Anrechnung jedoch nur in Betracht, wenn die Ausübung beider Beschäftigungen z. B. arbeitszeitrechtlich ganz oder teilweise nicht möglich gewesen wäre.
Den Arbeitgeber trifft die Darlegungslast, dass der Arbeitnehmer entgeltlich gearbeitet hat. Sodann muss der Arbeitnehmer Auskunft über den erzielten Verdienst geben.
Darüber hinaus ist auch böswillig unterlassener Zwischenverdienst anzurechnen. Dies ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer eine ihm bekannte, zumutbare Arbeit vorsätzlich nicht annimmt. Dabei kann es sich auch um ein Beschäftigungsangebot des bisherigen Arbeitgebers handeln, z. B. im Rahmen einer Änderungskündigung. Zumutbar ist auch eine Tätigkeit, die vorübergehend den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers absenkt; auf eine dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsbedingungen muss sich der Arbeitnehmer nicht einlassen.
Schließlich muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 11 KSchG Leistungen der Sozialversicherungsträger anrechnen lassen, z. B. Arbeitslosen- oder Krankengeld. Diesbezüglich besteht ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers. Der leistende Sozialversicherungsträger hat in Höhe seiner erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund der cessio legis in § 115 SGB X.