3.1 Ablösung durch Einmalzahlung
Wird ein Nießbrauch später entgeltlich abgelöst, beseitigt der Übernehmer die Beschränkung seiner Eigentumsbefugnisse und verschafft sich hierdurch die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück. Die Aufwendungen für die Ablösung des Nießbrauchsrechts sind Anschaffungskosten für den Vermögensgegenstand "Grundstück".
Die Beurteilung der Ablösezahlung für das Nießbrauchsrechts als nachträgliche Anschaffungskosten bringt danach zwingend die Aufteilung in einen Grund-und-Boden- sowie einen Gebäudeanteil mit sich. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Verkehrswerte im Jahr der Ablösung zu erfolgen. Der auf das Gebäude entfallende Anteil ist im Wege der AfA als Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn das Gebäude betrieblich genutzt wird oder der Einkünfteerzielung dient. Hierfür steht dem Übernehmer eine eigene AfA zu.
Für den Nießbraucher liegt bei Ablösung des Nießbrauchsrechts durch Einmalzahlung eine reine Vermögensumschichtung vor, die nicht steuerpflichtig ist.
3.2 Ablösung durch wiederkehrende Leistungen
Ein Vorbehaltsnießbrauch kann auch durch wiederkehrende Leistungen abgelöst werden. Die vom Neueigentümer aufgebrachten wiederkehrenden Leistungen führen bei ihm in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten.
Zu beachten ist hierbei, dass, soweit die wiederkehrenden Leistungen den Wert des Vermögens übersteigen, ein entgeltlicher Vorgang vorliegt.
Beim Nießbraucher sind die wiederkehrenden Leistungen mit Ihrem Zinsanteil gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar.
Wegfall des Nießbrauchs
Bei Wegfall des Nießbrauchs, z. B. durch Tod oder Verzicht, geht das gesamte Grundstück unentgeltlich auf den Übernehmer über. Die Werte des Übergebers werden in voller Höhe gem. § 11d Abs. 1 EStDV übernommen, d. h., die bisherige Abschreibung des Übergebers wird unverändert vom Übernehmer fortgeführt.