LfSt Niedersachsen v. 15.7.2019, S 7107 - 8 - St 171
Überleitungsregelung in Umstrukturierungsfällen
Beim Outsourcen von Aufgaben durch die öffentliche Hand auf eine GmbH, eine Anstalt oder Ähnliches ist es aus rechtlichen Gründen oftmals nicht möglich, dass der neue Aufgabenträger das vorhandene Personal übernimmt. Das Personal wird deshalb dem neuen Aufgabenträger gegen Erstattung der Kosten überlassen. Hierin liegt umsatzsteuerlich ein nachhaltiger Leistungsaustausch, der zur Unternehmereigenschaft der leistenden jPöR nach § 2 Abs. 1 UStG führt.
Gemäß Tz. I. der KSt-Kartei ND § 4 KStG Karte B 9 (vom 22.8.2002, S 2706 – 143 – StO 214) wird in diesen Fällen unter folgenden Bedingungen körperschaftsteuerlich kein steuerschädlicher Betrieb gewerblicher Art (BgA) angenommen:
- Die entgeltliche Personalgestellung ist eine Folge organisatorisch bedingter äußerer Zwänge (z.B. Wechsel der Rechtsform – ohne Rücksicht auf Wechsel der Inhaberschaft –, Unkündbarkeit der Bediensteten).
- Die Beschäftigung gegen Kostenerstattung erfolgt im Interesse der betroffenen Bediensteten zur Sicherstellung der erworbenen Rechte aus dem Dienstverhältnis mit einer jPöR.
- Die Personalgestellung ist begrenzt auf den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Personalbestand, sodass sich der Umfang mit Ausscheiden der betreffenden Mitarbeiter von Jahr zu Jahr verringert.
- Die Gestellung des Personals darf nicht das äußere Bild eines Gewerbebetriebes annehmen.
Diese Regelung führte in der Vergangenheit über § 2 Abs. 3 UStG dazu, dass für die Personalgestellung keine Umsatzsteuer anfiel. Für Zeiträume ab dem 1.1.2016 bis spätestens 31.12.2020 gilt diese Regelung fort, sofern die leistende jPöR nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG zur weiteren Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG optiert hat und der Optionszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Unter der Rechtslage des neuen § 2b UStG entfällt die Bindung der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand an den körperschaftsteuerlichen BgA mit der Folge, dass die oben wiedergegebene Regelung umsatzsteuerlich jede Bedeutung verliert. Für die weitere umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist zu unterscheiden:
Erfolgt die Personalüberlassung auf privatrechtlicher Grundlage, sind die Ausnahmeregelungen des § 2b UStG nicht anwendbar und die Unternehmereigenschaft der jPöR bleibt bestehen.
Erfolgt die Personalüberlassung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, kann sich in der Praxis eine Ausnahme von der Unternehmereigenschaft grundsätzlich nur unter den Bedingungen des § 2b Abs. 1 UStG ergeben, wenn keine steuerschädliche Wettbewerbssituation besteht. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Personalüberlassung Beamte betrifft, welche beim neuen Aufgabenträger Aufgaben erfüllen, die an den Beamtenstatus geknüpft sind.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 3
UStG § 2b
UStG § 27 Abs. 22