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Entgeltlicher Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
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Leitsatz

1. Der vom Erwerber einer "gebrauchten" Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB dar.

2. Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des ­AltEinkG, § 255 HGB

 

Sachverhalt

Eine GbR erwarb zum 01.03.2005 für einen Kaufpreis von 30 000 EUR die Rechte und Pflichten aus einer Kapitallebensversicherung von dem bisherigen Versicherungsnehmer. Bei der Versicherung handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall über eine Dauer von 32 Jahren. Beginn der Versicherung war der 01.12.1985, das Ablaufdatum der Versicherung war der 30.11.2017. Zum Stichtag 01.03.2005 ermittelte die Versicherungsgesellschaft die rechnungsmäßigen Zinsen mit 4 311,58 EUR und die außerrechnungsmäßigen Zinsen mit 9 139,45 EUR, insgesamt 13 451,03 EUR.

Die GbR als Erwerberin machte diese bislang aufgelaufenen Zinsanteile in ihrer Steuererklärung vergeblich als Werbungskosten bzw. negative Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend. Das FG wies die Klage ab (Hessisches FG, Urteil vom 14.09.2009, 4 K 1900/07, Haufe-Index 2300202).

 

Entscheidung

Die Revision der GbR, mit der sie eine konfiskatorische Besteuerung rügte, blieb vor dem BFH ebenfalls erfolglos. Bei dem gezahlten Kaufpreis handele es sich insgesamt um Anschaffungskosten. Eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regelung über Stückzinsen sei im Streitjahr aufgrund der zeitlichen Anwendungsregelungen nicht möglich. Dies sei für die Beteiligten auch ersichtlich gewesen.

 

Hinweis

1. Bei der Veräußerung einer Lebensversicherung...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Entgeltlicher Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen Leitsatz (amtlich) 1. Der vom Erwerber einer "gebrauchten" Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i.S. des § ...

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