OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.11.2006, S 2405 A - 10 - St 54
Im Rahmen der Referatsleitersitzung Einkommensteuer wurde die Frage erörtert, ob die Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug im Falle von nicht depotverwahrten Aktien, die sich im Besitz gemeinnütziger Stiftungen befinden, im Billigkeitsweg erfolgen kann.
Der Erörterung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine gemeinnützige Stiftung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erhält Dividenden einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Bei den Dividenden handelt es sich um Erträge aus Aktien, für die bis zum Jahre 2016 ein Aktienbindungsvertrag (= Stimmrechtsbindungsvertrag) besteht. Aufgrund dieses Aktienbindungsvertrags befinden sich die den einzelnen Aktionären zuzurechnenden Aktien in einem ausländischen Banktresor des Schuldners der Kapitalerträge. Somit ist die Ausgabe von effektiven Stücken bzw. die Aufnahme in der Girosammelverwahrung in Deutschland und damit die Einlieferung in ein inländisches Bankdepot der Stiftung bis zum Jahr 2016 nicht möglich.
Die für frühere Dividendenzahlungen einbehaltene Kapitalertragsteuer wurde gem. § 44c Abs. 1 EStG vom BfF erstattet. Nach der Aufhebung des § 44c EStG wurde die Regelung durch die Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a Abs. 7 EStG und § 44a Abs. 8 EStG) ersetzt.
§ 44a Abs. 7 EStG kommt nicht zur Anwendung, da das ausschüttende Unternehmen börsennotiert ist.
§ 44a Abs. 8 EStG ist nicht auf Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind, anzuwenden.
Auch liegen die Voraussetzungen des § 45b EStG für eine Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund von Sammelanträgen nicht vor, weil die Aktien nicht in einem inländischen Wertpapierdepot verwahrt werden.
Da weder eine Abstandnahme vom Steuerabzug noch eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer möglich ist, wird die gemeinnützige Stiftung mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer endgültig belastet.
Die Referatsleiter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass gemäß dem Gesetzestext eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer nur durch die Abstandnahme vom Steuerabzug und im Wege des Sammelantragsverfahren möglich ist. Somit ist eine hiervon abweichende Billigkeitsmaßnahme bis zum Jahr 2016 nicht möglich.
Allerdings ist es zulässig, für vor dem 1.1.2007 zufließende Dividenden, die Kapitalertragsteuer im Billigkeitswege zu erstatten. Bis dahin müssten alle Körperschaften i.S.d. § 44a Abs. 7 und 8 EStG über die neue Rechtslage unterrichtet und in der Lage sein, ihr Dividendenbezugsverfahren anzupassen.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
EStG § 44a Abs. 7
EStG § 44a Abs. 8