2.1 Gegenstand der Entnahme
2.1.1 Entnahmearten
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Entnahmen "alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat". Man kann folgende Arten von Entnahmen unterscheiden:
- Geldentnahmen,
- sonstige Sachentnahmen,
- Nutzungsentnahmen,
- Leistungsentnahmen.
2.1.2 Sachentnahme von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens
Gegenstand einer Entnahme können alle Wirtschaftsgüter sein, die zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören, sowie Nutzungen und Leistungen. Als Beispiele für die Entnahme von Wirtschaftsgütern nennt das Gesetz Geld (Barentnahmen), Waren und Erzeugnisse. Daneben kommen grundsätzlich aber auch alle anderen Wirtschaftsgüter als Gegenstand einer Entnahme in Betracht, z. B. Grund und Boden, Gebäude, Pkw, Wertpapiere und Forderungen.
Auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage ist steuerlich als Entnahme zu erfassen, die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Der private Verbrauch mittels eines Blockheizkraftwerks mit Biogasanlage selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme.
Darüber hinaus können grds. auch immaterielle (nicht-körperliche) Wirtschaftsgüter für eine Entnahme in Betracht kommen, z. B. Lizenzen, Urheberrechte oder auch eine unbestrittene Geschäftsforderung. Solche Wirtschaftsgüter können nur entnommen werden, wenn sie auch einer privaten Nutzung zugänglich sind. Deshalb kann ein Geschäftswert für sich allein nicht entnommen werden, da er nicht selbständig nutzbar ist. Der Geschäftswert kann grds. nur mit dem Betrieb übertragen werden und daher nicht isoliert entnommen werden. Selbst immaterielle Wirtschaftsgüter, die nach § 5 Abs. 2 EStG in der Bilanz nicht ausgewiesen werden dürfen, wie z. B. selbst geschaffene Patente, sind entnahmefähig.
Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Wird eine derartige Option aus dem Betriebsvermögen entnommen, indem z. B. dem Ehegatten deren Ausübung ermöglicht wird, ist die Entnahme dieses nicht aktivierungsfähigen immateriellen Wirtschaftsguts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und der gesetzlichen Systematik mit dem Teilwert zu bewerten.
Keine Entnahme von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens
Entnommen werden können nur Wirtschaftsgüter, die entnahmefähig sind. Nicht entnahmefähig ist ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens bzw. Sonderbetriebsvermögens, solange die Eigenschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen fortbesteht. Ihre Ausbuchung ändert nichts an der weiterhin bestehenden Eigenschaft als Betriebsvermögen.
Entnahmefähig sind danach nur Wirtschaftsgüter, die von Anfang an gewillkürtes Betriebsvermögen waren oder die infolge einer Nutzungsänderung aufgehört haben, notwendiges Betriebsvermögen zu sein.
Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens kann der Steuerpflichtige nur im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs in das Privatvermögen überführen, vorher nur, wenn er auf Dauer die Nutzung des Wirtschaftsguts so ändert, dass es nicht mehr zum notwendigen, sondern nur noch zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört.
2.1.3 Aufwandsentnahmen in Form von Nutzungs- und Leistungsentnahmen
Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nicht auf bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter beschränkt. Er umfasst insbesondere auch Nutzungen und Leistungen, die in der Bilanz nicht ansetzbar sind.
Als Gegenstand der Entnahme kommt daher auch betrieblicher Aufwand in Betracht. Eine Entnahme von Aufwand liegt entweder in der betriebsfremden Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder in der Inanspruchnahme betrieblicher Leistungen zu betriebsfremden Zwecken.
Nutzungs- und Leistungsentnahmen
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Entnahmen auch Nutzungen und Leistungen, die der Steuerpflichtige für betriebsfremde Zwecke entnimmt: