Gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter, wird der Vordruck A1 verwendet. In Übergangsfällen, in denen die Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten, wird der Vordruck E 101 verwendet. Die Bescheinigungen sind in allen EU-Sprachen verfügbar.
2.1 Beantragung und Ausstellung der Vordrucke
Der Vordruck wird – je nach versicherungsrechtlicher Situation – von verschiedenen Trägern ausgestellt. Es besteht die Verpflichtung, die Anträge auf Ausstellung der Bescheinigung A1 für Entsendungen in einen anderen EU-, EWR-Staat sowie der Schweiz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die annehmende Stelle verarbeitet die Anträge elektronisch. Es ist vorgesehen, dass die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung an den Arbeitgeber innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Feststellung, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erfolgt. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung unverzüglich auszudrucken und seinem Beschäftigten auszuhändigen. Bis zum 30.6.2019 konnte die Ausstellung der A1-Bescheinigung noch per Postweg erfolgen. Die Ausstellung des Vordrucks E 101 erfolgt wie bisher.
Dienstreisen
Eine Entsendung ist eine vorübergehende Beschäftigung im Ausland. Hierzu gehören auch Dienstreisen in einen anderen EU-, EWR-Staat oder die Schweiz. Hierbei spielt die Dauer der Dienstreise keine Rolle. Selbst bei eintägigen Dienstreisen muss eine Bescheinigung A1 mitgeführt werden.
Nachweis über Antragstellung
Wurde eine A1 Bescheinigung bereits beantragt, aber liegt noch nicht vor, so sollte eine Kopie des Antrages mitgeführt werden. Sie dient in dem Fall als Nachweis. Kann auch eine solche Kopie nicht vorgelegt werden, drohen in einigen Staaten Bußgelder.
2.2 Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und der berufsständischen Versorgungswerke
Für das Ausstellen der Bescheinigung A1 sind für die Personenkreise der
2.2.1 In Deutschland gesetzlich Krankenversicherte
Ist der entsandte Arbeitnehmer oder der selbstständig Erwerbstätige gesetzlich krankenversichert, wird der Antrag auf die Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Diese stellt die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften A1 bzw. den Vordruck E 101 aus.
2.2.2 In Deutschland nicht gesetzlich Krankenversicherte
Ist der Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätige nicht gesetzlich krankenversichert, wird der Antrag auf die Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften an den zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungsträger übermittelt. Dieser stellt die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften A1 bzw. den Vordruck E 101 aus.
2.2.3 In Deutschland nicht gesetzlich Krankenversicherte, die Mitglied einer berufsständigen Versorungseinrichtung sind
Ist der Arbeitnehmer bzw. selbstständig Erwerbstätige nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Einrichtung von der Rentenversicherung befreit, dann wird der Antrag auf die Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. übermittelt. Diese stellt die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften A1 bzw. den Vordruck E 101 aus.
2.3 Zuständigkeit der DVKA
Der GKV-Spitzenverband, DVKA ist für das Ausstellen der Bescheinigung A1 bei folgenden Personenkreisen zuständig:
- Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals mit Heimatbasis Deutschland,
- gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigte Personen,
- Personen, die eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 beantragen,
- Personen, die eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 beantragen,
- Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich eine Erwerbstätigkeit in verschiedenen Staaten ausüben,
- beschäftigte Personen und selbstständig Tätige in verschiedenen Staaten,
- selbstständig tätige Personen, die in mehreren Staaten selbstständig erwerbstätig sind und
- Personen, die in mehr als einem Staat für einen Arbeitgeber außerhalb eines Mitgliedstaates beschäftigt sind.
Antrag für Personen, die im Rahmen der Telearbeit tätig sind
Ab dem 1.7.2023 besteht die Möglichkeit, dass eine Person ihre Tätigkeit im Rahmen von Telearbeit ausübt, sofern die Telearbeit im Wohnstaat mit einem Anteil zwischen 25 % und 49,9 % ausgeübt wird. In diesen Fällen unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Antrag ist bei dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach dem Rahmenübereinkommen gelten soll. Ist dies Deutschland, wird das übliche elektronische Antragsverfahren für die Ausnahmevereinbarung benutzt. Der GKV-Spitzenverband, DVKA bittet folgende Ausfüllhinweise hierzu zu beachten:
- Das Feld "Telearbeit_Anteil" muss mit dem Anteil zur gesamten Arbeitszeit in % angegeben werden.
- Das Feld "Mehrere_Staate...