Eine Entsendung liegt vor, wenn sich ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers in ein anderes Land begibt, um dort eine Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber auszuüben. Wesentlich ist, dass sowohl vor als auch nach der Auslandsbeschäftigung eine Anbindung zum deutschen Recht besteht. Dies bedeutet, dass der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers vor der Entsendung ins Ausland in Deutschland bestanden hat und eine Perspektive für eine anschließende Weiterbeschäftigung nach der Auslandsbeschäftigung besteht.
2.1.1 Weitere Personenkreise
Auch Schüler, Arbeitslose, Berufsanfänger und Hausfrauen können für eine Entsendung eingestellt werden, wenn sich ihr Lebensmittelpunkt zuvor in Deutschland befunden hat. Damit in diesen Fällen eine Entsendung vorliegt, muss eine Vereinbarung oder Perspektive bestehen, dass die entsandte Person bei den entsendenden Unternehmen weiterbeschäftigt wird. Es ist auch unschädlich, wenn ein Arbeitnehmer für die Entsendung eingestellt wurde, selbst wenn dieser zuvor für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet hat.
2.1.2 Entsendungen ohne vorherige Beschäftigung in Deutschland
Grundsätzlich handelt es sich nicht um eine Entsendung, wenn eine Person ohne vorhergehende Beschäftigung in Deutschland eingestellt wird und unmittelbar in einem Drittstaat entsandt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Person vor der Einstellung bereits den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen hat oder bereits eine hinreichende Beziehung zur deutschen Sozialversicherung hat. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Person nach der Entsendung in Deutschland weiterbeschäftigt wird.
Entsendung eines Studenten
Ein deutsches Unternehmen stellt einen Studenten ein und entsendet diesen für 2 Jahre nach Kolumbien. Nach der Entsendung soll er in Deutschland weiterbeschäftigt werden. Der Student hat bisher in Deutschland gelebt, war allerdings noch nicht in Deutschland beschäftigt. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind erfüllt.
2.1.3 Arbeitnehmerüberlassungen
Es ist auch möglich einen Arbeitnehmer ins Ausland zu verleihen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat. Weiterhin muss die organisatorische Eingliederung in das entsendende Verleihunternehmen bestehen bleiben und der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch muss sich gegen den entsendenden Arbeitgeber richten.
Fehlt die Verleihererlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, ist der Vertrag unwirksam, sodass weder eine Ausstrahlung noch eine Entsendung vorliegt.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
Auch bei Überlassungen von Arbeitnehmern innerhalb von Konzernunternehmen i. S. d. § 18 Aktiengesetz ist das AÜG ohne Bedeutung.
2.1.4 Keine Entsendung
Bei fehlender Anbindung zum deutschen Sozialversicherungsrecht liegt keine Entsendung vor.
Ortskräfte und Staatenwechsel
Keine Anbindung zum deutschen Sozialversicherungsrecht wäre z. B. gegeben, wenn ein Unternehmen einen Einheimischen, eine sog. "Ortskraft" für eine Tätigkeit einstellt. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen eine Person im Ausland einstellt und diese Person in einen Drittstaat entsendet. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht nach Deutschland zurück, ist die Entsendung ausgeschlossen.