Für einen Arbeitnehmer, der in ein Land entsandt wird, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen wurde, gelten vorrangig die jeweiligen Regelungen des Abkommens über Soziale Sicherheit. Hierbei sind die bei den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit vorhandenen Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich zu beachten. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen vorliegt.
1.1 Gebietlicher Geltungsbereich
In den nachfolgenden Abkommen über Soziale Sicherheit gibt es Einschränkungen beim gebietlichen Geltungsbereich. Das deutsch-chinesische Abkommen gilt nicht für Taiwan und für die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao. Das deutsch-kanadische Abkommen besteht nicht für Quebec. Das deutsch-amerikanische Abkommen wird neben den Bundesstaaten auch für den Distrikt Columbia, Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa und den Bund der Nördlichen Marianen angewendet.
1.2 Persönlicher Geltungsbereich
Das deutsch-marokkanische Abkommen erfasst nur deutsche und marokkanische Staatsangehörige. Das deutsch-tunesische Abkommen erfasst nur deutsche und tunesische Staatsangehörige. Das deutsch-moldauische Abkommen erfasst vereinzelt nur deutsche und moldauische Staatsangehörige. Das deutsch-philippinische Abkommen erfasst vereinzelt nur deutsche und philippinische Staatsangehörige.
1.3 Sachlicher Geltungsbereich
Der nachfolgenden Übersicht kann der sachliche Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit entnommen werden.
Abkommen über Soziale Sicherheit
Abkommens- staat |
Kranken- versicherung |
Pflege- versicherung |
Renten- versicherung |
Arbeits- förderung |
Unfall- versicherung |
Albanien |
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x |
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Australien |
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Bosnien-Herzegowina |
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Brasilien |
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Chile |
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China |
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Indien |
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Israel |
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Japan |
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Kanada |
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Korea |
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Kosovo |
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Marokko |
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Moldau |
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Montenegro |
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Nordmazedonien |
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Philippinen |
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Quebec |
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Serbien |
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Türkei |
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Tunesien |
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Uruguay |
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Vereinigtes Königreich |
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Vereinigte Staaten |
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Entsendung nach Kanada
Ein Arbeitnehmer wird von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen für 2 Jahre nach Kanada entsandt. Das deutsch-kanadische Abkommen umfasst die Rentenversicherung und den Bereich der Arbeitsförderung. Liegen nach dem deutsch-kanadischen Abkommen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, gelten für den Bereich der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Für die übrigen Sozialversicherungszweige muss geprüft werden, ob eine Entsendung nach deutschem Recht vorliegt.
1.3.1 Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich
Zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurde ein Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen. Dieses ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. Das Handels- und Kooperationsabkommen findet in Sachverhalten Anwendung, die nach dem 1.1.2021 erstmalig auftreten und in denen es keinen vorherigen Bezug zum Vereinigten Königreich gibt.