Sachverhalte, die ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgehen, werden vom Austrittsabkommen erfasst. Hierzu gehören Sachverhalte, in denen
- eine Person bereits vor dem 1.1.2021 eine selbstständige Tätigkeit im Vereinigten Königreich ausübt,
- ein britischer Staatsangehöriger bereits vor dem 1.1.2020 in Deutschland wohnt und zu einem späteren Zeitpunkt im Vereinigten Königreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
- ein deutscher Staatsangehöriger bereits vor dem 1.1.2020 im Vereinigten Königreich wohnt und zu einem späteren Zeitpunkt in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Selbstständig erwerbstätige Personen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich oder in Deutschland vorübergehend ausüben, unterliegen auch nach dem 31.12.2020 weiterhin den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Voraussetzung ist weiterhin, dass keine Änderung in den der Bewertung zugrundeliegenden Verhältnissen eintritt.
Selbstständig erwerbstätige Person wird entsandt
Ein selbstständig Erwerbstätiger ist vom 1.9.2019 bis 14.6.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Da sich die Person am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation befindet, sind die Regelungen des Austrittsabkommens weiter anwendbar. Für die Person gelten somit weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.
In diesen Fällen bleibt die Entsendebescheinigung bis zu ihrem Ablauf gültig. Sie kann bis max. 24 Monate verlängert werden.
3.1.1 Unterbrechung
Eine Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit liegt vor, wenn
- die selbstständig erwerbstätige Person für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum (bis zu einem Monat) in den Entsendestaat zurückkehrt oder
- die Voraussetzungen für die Entsendung nicht mehr vorliegen.
Beendigung der Entsendebescheinigung
Liegt eine Unterbrechung vor, muss die selbstständig erwerbstätige Person die Stelle, die die Entsendebescheinigung ausgestellt hat, über die Unterbrechung informieren. Diese beendet die Entsendebescheinigung mit dem Beginn der Unterbrechung.
3.1.2 Wiederaufnahme der Tätigkeit
Bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem 31.12.2020 im Anschluss an eine Unterbrechung handelt es sich in der Regel um einen neuen Sachverhalt. Dieser wird nach den Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens beurteilt.
3.1.3 Ausnahmevereinbarung nach dem Austrittsabkommen
Wird eine selbstständig erwerbstätige Person vom Austrittsabkommen erfasst, gelten für diese Person die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vorliegen (beispielsweise aufgrund der Entsendedauer), besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.