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Bei einigen Staaten ist keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. In diesen Fällen ergibt sich die zeitliche Begrenzung entweder aus einer vertraglichen Begrenzung oder aus der Art und Weise der Aufgabe im Ausland. Sollte in diesen Staaten von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im Abkommen vereinbarten Zeitgrenze weiter. Dies gilt nur, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Lediglich das deutsch-amerikanische Abkommen sieht vor, dass in einem solchen Fall sofort die amerikanischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Abkommensstaat | Zeitliche Befristung |
---|---|
Albanien | 24 Monate |
Australien | 48 Monate |
Bosnien-Herzegowina | Nein |
Brasilien | 24 Monate |
Chile | 36 Monate |
China | 48 Monate |
Indien | 48 Monate |
Israel | Nein |
Japan | 60 Monate |
Kanada | 60 Monate |
Korea | 24 Monate |
Kosovo | Nein |
Marokko | 36 Monate |
Moldau | 24 Monate |
Montenegro | Nein |
Nordmazedonien | 24 Monate |
Philippinen | 48 Monate |
Quebec | 60 Monate |
Serbien | Nein |
Türkei | Nein |
Tunesien | 12 Monate |
Uruguay | 24 Monate |
Vereinigtes Königreich (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) | 24 Monate |
Vereinigte Staaten | 60 Monate |
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