Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1 Lohnsteuerliche Beurteilung der Tätigkeit
Entwicklungshelfer sind lohnsteuerlich grundsätzlich Arbeitnehmer und beziehen demnach Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG.
Besteuerung im Inland oder Freistellung
Ob ein Entwicklungshelfer seinen Arbeitslohn im Inland versteuern muss, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Zu klären ist
- die Frage der Ansässigkeit des Arbeitnehmers und
- welchem Staat das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht zuweist.
2 Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht
Hält der Entwicklungshelfer während seines Auslandseinsatzes im Inland weiterhin eine Wohnung vor, ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Besteht ein DBA mit dem Tätigkeitsstaat (Entwicklungsland), kann Deutschland zwar das Besteuerungsrecht ganz oder teilweise entzogen sein, dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für Leistungen aus öffentlichen Kassen. Die Inlandsvergütung wird in diesen Fällen in Deutschland besteuert. Zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA hat das BMF in einem gesonderten Schreiben Stellung genommen.
3 Beschränkte Steuerpflicht
Besitzt Deutschland im Verhältnis zum Aufenthaltsstaat das Besteuerungsrecht und hat der Entwicklungshelfer während seiner Entsendung ins Ausland im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, unterliegt sein Arbeitslohn nur dann der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG, wenn er inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG bezieht. Werden die Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt, kommt die beschränkte Steuerpflicht in Betracht. Ein Dienstverhältnis zum Träger der Kasse ist dafür nicht Voraussetzung.
4 Steuerfreie Leistungen
Nach § 3 Nr. 61 EStG sind diverse aufgrund des EhfG gezahlte Leistungen steuerbefreit. Hierzu gehören:
- nach der Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungshilfen,
- die vom Bund übernommenen Krankheits-, Entbindungs-, Rückführungs- und Überführungskosten,
- Tagegelder bei Arbeitsunfähigkeit,
- Leistungen i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes,
- Lohnersatzleistungen sowie Tagegelder bei Arbeitslosigkeit.
Die nach § 3 Nr. 61 EStG steuerfreien Bezüge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. § 32b EStG ist nicht anwendbar.
Steht der Entwicklungshelfer zu einer inländischen Person in einem Dienstverhältnis,
- die zwar keine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
- aber den Arbeitslohn wie eine solche ermittelt,
- und wird der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt,
- zudem ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht,
bleiben die das fiktive Inlandsgehalt übersteigenden Auslandsdienstbezüge, wie z. B. der Auslandskinderzuschlag und der Mietzuschlag, steuerfrei.
Dies gilt auch für beratende Ingenieure, die wie Entwicklungshelfer aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden. Wird der Arbeitslohn nicht aus inländischen öffentlichen Kassen bezahlt, verzichtet Deutschland nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass darüber hinaus insgesamt auf die Besteuerung von Arbeitnehmern, die für Träger der öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit tätig werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mit dem Aufenthaltsland kein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind.