BMF, Schreiben vom 14.8.2020, IV C 2 - S 2745-b/19/10002 :002
Bezug: BMF vom 28.11.2017 – IV C 2 – S 2745-a/09/10002: 004
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl 2016 I S. 2998) wurde die Regelung des § 8d KStG als weitere Ausnahme zu der Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c KStG eingefügt. Ziel der Norm ist es, Körperschaften die Möglichkeit zu eröffnen, nicht genutzte Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs im Sinne des § 8c KStG weiterhin nutzen zu können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Auf diese Weise werden steuerliche Hemmnisse bei der Unternehmensfinanzierung durch Neueintritt oder Wechsel von Anteilseignern abgebaut.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den als Anlage beigefügten Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d KStG erarbeitet. Der Entwurf enthält Ausführungen zu wichtigen Auslegungs- und Anwendungsfragen der Praxis, insbesondere zu dem Begriff des Geschäftsbetriebs als zentralem Anknüpfungspunkt der Norm, zum Antragserfordernis sowie zu dem Katalog der Ereignisse, die zum Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags führen.
Sie erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
11. September 2020.
Gemäß § 10a Satz 10 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d KStG entsprechend anzuwenden. Es ist daher beabsichtigt, die Grundsätze des Anwendungsschreibens zu § 8d KStG auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt zur Anwendung gelangen zu lassen. Hierzu sollen in Kürze entsprechende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder ergehen.
Im Vorgriff hierauf könnte die Frage aufgeworfen werden, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen ausschließlich gewerbesteuerliche Fehlbeträge vorliegen und somit die Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG für Zwecke der Körperschaftsteuer unterblieben ist. Sollte aus Ihrer Sicht ein diesbezügliches Regelungserfordernis gesehen werden, bitte ich hierauf im Rahmen Ihrer Stellungnahmen einzugehen.
Ich bitte um Verständnis, wenn nach Ablauf der Einlassungsfrist eingehende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können.
Ihre Stellungnahmen senden Sie bitte an IVC2@bmf.bund.de.
Mit freundlichen Grüßen
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Entwurf: BMF-Schreiben zur Anwendung des § 8d KStG: Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG; Stand: 13.08.2020
Normenkette
KStG § 8d