Zusammenfassung
Mit dem Tod einer natürlichen Person geht nach § 1922 Abs. 1 BGB deren Vermögen als Ganzes auf den Alleinerben oder mehrere Erben über. Diese sog. Gesamtrechtsnachfolge, die auch als Universalsukzession bezeichnet wird, bedeutet den Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Alleinerben bzw. alle Miterben. Letztere werden als Gesamthandsgemeinschaft Träger aller Nachlassrechte und Verbindlichkeiten: Der gesamte Nachlass geht ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über, er wird gemeinschaftliches Vermögen, sog. Gesamthandsvermögen i. S. d. § 2032 BGB. Bei einer Mehrheit von Erben erlangt der einzelne Miterbe keine Teilrechte an den einzelnen Nachlassgegenständen, wohl aber einen Anteil am Nachlass insgesamt. § 1922 Abs. 2 BGB bezeichnet diesen Anteil als Erbteil.
Bei Erbauseinandersetzungen kommt es zwischen den Erben häufig zu Ausgleichszahlungen. Die steuerlichen Folgen, die derartige Erbausgleichszahlungen auslösen, werden nachfolgend dargestellt.
Gesetzliche Regelungen finden sich in § 16 Abs. 3 Sätze 2–4 EStG. Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253; Neufassung der Rz. 52 durch BMF, Schreiben v. 27.12.2018, IV C 6-S 2242/07/10004, BStBl 2019 II S. 11). Außerdem hat sie sich im Realteilungserlass mit der Behandlung von Ausgleichszahlungen auseinander gesetzt (BMF, Schreiben v. 19.12.2018, IV C 6-S 2242/07/10002, 2018/0795144, BStBl 2019 I S. 6).
1 Teilung von Betriebsvermögen
Einkommensteuerlich ist die Erbengemeinschaft zwingend als Mitunternehmerschaft einzustufen, soweit zum Nachlass Betriebsvermögen gehört. Das Gesetz ordnet an, dass bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft
- nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zwingend die Buchwerte anzusetzen sind, wenn die Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden, vorausgesetzt, die Besteuerung der stillen Reserven ist sichergestellt. Das gilt unabhängig davon, ob im Zuge der Realteilung Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden.
- nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen ist, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden. Die Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
- nach § 16 Abs. 2 Satz 4 EStG eine Buchwertfortführung bei Zuteilung von einzelnen Wirtschaftsgütern nicht zulässig ist, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden. In diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.
2 Teilung von Betriebsvermögen mit Ausgleichszahlung
2.1 Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft
Wird bei der Erbauseinandersetzung der nur aus Betriebsvermögen bestehende Nachlass real geteilt und erhält ein Miterbe wertmäßig mehr als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er für dieses "Mehr" an den oder die anderen Miterben eine Abfindung, liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft vor. In Höhe der Abfindungszahlung liegen Anschaffungskosten vor. Derjenige Miterbe, der die Abfindung erhält, erzielt einen Veräußerungserlös.
Kapital- und Zinsanteil
Eine Erbausgleichsforderung, deren Fälligkeit um mehr als 1 Jahr hinausgeschoben ist, muss in einen Kapital- und Zinsanteil aufgeteilt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Verzinsung vom Erblasser ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der Zinsanteil ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.
2.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Erhalten Miterben bei der Auseinandersetzung Wirtschaftsgüter, für die sie Ausgleichszahlungen erbringen, weil der Wert der zugeteilten Wirtschaftsgüter die Erbquote überschreitet, werden der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung 2 rechtlich völlig getrennte Geschäfte zu Grunde gelegt: Ein unentgeltlicher Erwerb in Höhe der Erbquote (Fortführung der bisherigen Buchwerte) und eine entgeltliche Anschaffung des Rests (die Ausgleichsleistungen sind Anschaffungskosten).
Bei Überführung der zugeteilten Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen ist die Buchwertfortführung auch dann zwingend, wenn ein Spit...