Leitsatz
Der Senat folgt nicht R 15.7 Abs. 8 Satz 3 EStR, wonach eine personelle Verflechtung vorliegen kann, wenn nur ein Elternteil an dem einen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält, zugleich zusammen mit dem minderjährigen Kind die Mehrheit der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält und das Vermögenssorgerecht allein beim beteiligten Elternteil liegt.
Sachverhalt
Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des verstorbenen Vaters V. Es besteht eine Erbengemeinschaft aus der Witwe (1/2 Erbteil) und den beiden minderjährigen Kindern (je ¼ Erbteil). V war Gesellschaftergeschäftsführer der V GmbH, an welche die Witwe bereits seit Jahren ein Büro- und Lagergrundstück verpachtet hat. Die Witwe wurde im Jahr 2010 zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt; im Jahr 2012 erfolgte die Bestellung der beiden Kinder als weitere Geschäftsführer. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass mit der Bestellung der Witwe im Jahr 2010 zur Geschäftsführerin eine Beherrschung der GmbH durch die Witwe vorgelegen habe, die zu einer personellen Verflechtung und damit zu einer Betriebsaufspaltung geführt habe. Die Betriebsaufspaltung werde durch die Bestellung der Kinder als weitere Geschäftsführer im Jahr 2012 beendet, sodass ein Aufgabegewinn zu versteuern sei.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist begründet, da keine personelle Verflechtung vorlag. Für diese ist es erforderlich, dass die Person/Personen, die das Besitzunternehmen beherrscht/beherrschen, in der Lage ist/sind, im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen. Die Witwe hat die GmbH als Betriebsgesellschaft nicht beherrscht, da sie über keine Stimmrechtsmehrheit verfügt hat. Inhaber des Gesellschaftsanteils war nicht die Witwe, sondern die Erbengemeinschaft. Die Witwe konnte innerhalb der Erbengemeinschaft ihren Willen nicht durchsetzen, da sie über lediglich 50 % der Stimmen verfügt hat. Eine Beherrschung durch die Witwe lag auch nicht deshalb vor, weil ihr die Anteile der damals minderjährigen Kinder zuzurechnen gewesen wären. Nach R 15.7 Abs. 8 Satz 3 EStR kann eine personelle Verflechtung vorliegen, wenn nur ein Elternteil an dem einen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält, zugleich zusammen mit dem minderjährigen Kind die Mehrheit der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält und das Vermögenssorgerecht allein beim beteiligten Elternteil liegt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedoch nicht an.
Hinweis
Das Urteil ist zu begrüßen, da es einer Ausuferung der Betriebsaufspaltung entgegensteht, indem es der Vermutung, dass Eltern und ihre minderjährigen Kinder gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verfolgen, widerspricht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Revision zugelassen wurde. Das Urteil verdeutlicht, dass in der Praxis bei Betriebsaufspaltungen erhebliche Beratung notwendig ist, die sowohl die laufende Struktur als auch eventuelle Erbfälle miteinbeziehen muss.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2019, 11 K 1398/16