Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erbschaftsteuer vom .......... Erbfälle nach 1.7.2016 bis zur Verkündung des ErbStAnpG 2016 |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige ist Alleinerbin nach ihrer am xx.xx.2016 [Erbfall nach 1.7.2016, aber vor Verkündung des ErbStAnpG 2016 am 9.11.2016] verstorbenen Tante. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Bankguthaben. Die hierauf nach Abzug des Freibetrags i. H. v. xxxx Euro festgesetzte Erbschaftsteuer ist aufzuheben, da eine sog. Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.
Das BVerfG entschied, dass die Regelungen zur Begünstigung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG 2009 sowie auch die Tarifvorschrift nach § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen (BVerfG, Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12). In dem Urteil findet sich zwar eine Weitergeltungsanordnung dieser verfassungswidrigen Normen bis zum 30.6.2016. Der Gesetzgeber war aufgefordert, bis zu diesem Zeitpunkt eine verfassungskonforme Anpassung des ErbStG herbeizuführen.
Das ErbStAnpG 2016 ist jedoch nicht bis 30.6.2016 in Kraft getreten, sondern vielmehr erst mit seiner Verkündung am 9.11.2016. Zwar ist darin eine rückwirkende Anwendung auf Erwerbe nach dem 30.6.2016 angeordnet. Dieser Anwendungsregelung kommt jedoch eine verfassungswidrige echte Rückwirkung zu. Denn es wird auf bereits abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen. Folglich ist diese Anwendungsregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen unbeachtlich.
In der Konsequenz bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls keine wirksame erbschaftsteuerliche Regelung, die eine Besteuerung auslösen könnte. Die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 ist hiervon betroffen, so dass der hier vorliegende Übergang von Privatvermögen nicht der Besteuerung unterliegen kann.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 1/19 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen