3.1 Überblick

Erwirbt ein Kind von Todes wegen ein Familienheim, dann bleibt dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Dagegen greift die Befreiung nicht, wenn es sich beim Erwerb um eine Schenkung handelt.[1]

Erbt ein Geschwisterteil vom anderen Geschwisterteil einen Anteil des elterlichen Familienheims, kommt die Befreiungsvorschrift dagegen nicht in Betracht. Denn eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern ist verfassungsrechtlich nicht geboten.[2]

Der Wert des Familienheims ist nicht begrenzt.[3]

[1] So der eindeutige Gesetzeswortlaut.
[3] Kobor, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 41; Loose, Erbschaftsteuergesetz, 5. Auflage 2022, E 51.

3.2 Begünstigter Personenkreis

Die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt zum einen den Kindern[1] des Erblassers zugute. Darüber hinaus kommt die Befreiungsvorschrift auch für Enkel zur Anwendung, sofern die Zwischengeneration vorverstorben ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Tod der Zwischengeneration

Großvater GV lebt mit seiner neunzehnjährigen Waisenenkelin EN in einer Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung hat einen Steuerwert von 540.000 EUR. Nach dem Tod des Großvaters am 1.2.2024 nutzt EN die Wohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken. Anderes Vermögen ist nicht vorhanden.

Lösung

Der Enkelin EN steht die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu. Denn das Gesetz sieht die Begünstigung auch für Enkel vor, deren Zwischengeneration vorverstorben ist. Damit bleibt der Erwerb bei EN steuerfrei.

Urenkel und weitere Abkömmlinge kommen für die Befreiungsvorschrift dagegen nicht in Betracht.[3]

[1] auch Stiefkindern; siehe § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG.
[2] Vgl. auch R E 13.4 Abs. 7 Satz 1 ErbStR 2019.
[3] S. Kiebele in Preißer/Rödel/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 132.

3.3 Begünstigte Objekte

Begünstigte Objekte sind die folgenden im Inland – wie auch in der EU bzw. in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums – belegenen Grundstücke. Hierbei verweist das Gesetz auf § 181 Abs. 1 Nr. 15 BewG.

Im Einzelnen sind dies:

a) Ein- und Zweifamilienhäuser[1]

b) Mietwohngrundstücke[2]

c) Wohnungs- und Teileigentum[3]

d) Geschäftsgrundstücke[4]

e) gemischt genutzte Grundstücke[5]

f) sonstige bebaute Grundstücke[6]

Im jeweiligen Grundstück muss sich jedoch eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befinden.[7]

3.4 Weitere Voraussetzungen

Im Folgenden sollen die weiteren Voraussetzungen, die für die Gewährung der Steuerbefreiung gegeben sein müssen, kurz erläutert werden.

Erwerbe von Todes wegen

Zu den Erwerben von Todes wegen siehe unter diesem Stichwort in Tz. 2.3.2.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erblasser[1]

Der Erblasser muss die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. War er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert, so ist dies für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung unschädlich. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Erblasser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ins Pflegeheim zieht.[2]

 
Praxis-Beispiel

Mangelnde Selbstnutzung des Erblassers

Vater V ist Eigentümer eines Wohnung (Steuerwert 464.000 EUR), die er zunächst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. V lässt die Wohnung leerstehen und zieht zu seiner Freundin. V verstirbt am 1.2.2024 und wird von seinem Sohn S beerbt.

Lösung

Für die Gewährung der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG mangelt es an der Selbstnutzung durch den Erblasser, daher unterliegt der Erwerb bei Sohn S der Erbschaftsteuer.

Abwandlung

V muss aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung in das Krankenhaus. Drei Monate später verstirbt er dort.

Lösung

Da V aufgrund objektiver Gründe gehindert war an der Selbstnutzung, ist die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht zu versagen.

 
Hinweis

Berufliche Versetzung

Schädlich ist hingegen die berufliche Versetzung des Erblassers.

Unverzügliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erwerber[3]

Der Erwerber (Kind) muss die Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzen.[4]

Ob die Aufnahme der Selbstnutzung als unverzüglich anzusehen ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.

Unverzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass ein Erwerber zur Erlangung der Steuerbefreiung für ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen muss.

Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber i. d. R. prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und...

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