Im Folgenden sollen die weiteren Voraussetzungen, die für die Gewährung der Steuerbefreiung gegeben sein müssen, kurz erläutert werden.
Erwerbe von Todes wegen
Zu den Erwerben von Todes wegen siehe unter diesem Stichwort in Tz. 2.3.2.
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erblasser
Der Erblasser muss die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. War er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert, so ist dies für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung unschädlich. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Erblasser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ins Pflegeheim zieht.
Mangelnde Selbstnutzung des Erblassers
Vater V ist Eigentümer eines Wohnung (Steuerwert 464.000 EUR), die er zunächst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. V lässt die Wohnung leerstehen und zieht zu seiner Freundin. V verstirbt am 1.2.2024 und wird von seinem Sohn S beerbt.
Lösung
Für die Gewährung der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG mangelt es an der Selbstnutzung durch den Erblasser, daher unterliegt der Erwerb bei Sohn S der Erbschaftsteuer.
Abwandlung
V muss aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung in das Krankenhaus. Drei Monate später verstirbt er dort.
Lösung
Da V aufgrund objektiver Gründe gehindert war an der Selbstnutzung, ist die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht zu versagen.
Berufliche Versetzung
Schädlich ist hingegen die berufliche Versetzung des Erblassers.
Unverzügliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erwerber
Der Erwerber (Kind) muss die Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Ob die Aufnahme der Selbstnutzung als unverzüglich anzusehen ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.
Unverzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass ein Erwerber zur Erlangung der Steuerbefreiung für ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen muss.
Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber i. d. R. prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen.
Hinsichtlich eines verzögerten Einzugs in ein Familienheim muss Folgendes beachtet werden:
Führt ein Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht. Was dem Erwerber diesbezüglich zumutbar ist, haben die Finanzbehörde oder das Finanzgericht im Rahmen einer Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden.
Keine Selbstnutzung liegt vor, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige. Infolgedessen kommt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht zur Anwendung.
Ferner ist zu beachten, dass ein Familienheim nicht durch eine andere zur Erbschaft gehörende Wohnung ersetzt wird. Denn die Vorschrift ist nicht dahingehend auszulegen, dass das Familienheim durch eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus substituiert werden kann.