OFD Magdeburg, Verfügung v. 13.2.2012, S 3715 - 5 - St 271

Die ErbStR 2011 lösen die ErbStR 2003 ab und enthalten neben der aktuellen BFH-Rechtsprechung und zwischenzeitlich ergangener Verwaltungsentscheidungen die Änderungen durch das ErbStRG, Wachstumsbeschleunigungsgesetz, Jahressteuergesetz 2010 und Steuervereinfachungsgesetz 2011. Nicht integriert sind die Neuerungen durch das BeitrRLUmsG (s. Kurzinfo ErbSt 01/2012).

Außerdem sind folgende gleich lautende Ländererlasse in die ErbStR 2011 eingegliedert worden:

  • Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten (s. ErbSt-Kartei ST § 12 ErbStG Karte 14)
  • Bewertung des Grundvermögens (s. ErbSt-Kartei ST § 12 ErbStG Karte 15)
  • Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (ErbSt-Kartei ST § 12 ErbStG Karte 16)
  • Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens (ErbSt-Kartei ST § 12 ErbStG Karte 18)
  • Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes einschl. Verschonungsregelungen und sog. ‚Poolerlass’ (s. ErbSt-Kartei ST § 12 ErbStG Karte 19 Abschn. I und II)
  • Gemischte Schenkungen, Schenkungen unter Auflage (ErbSt-Kartei ST § 7 ErbStG Karte 1)
  • Zusammenrechnung von Erwerben durch gemischte Schenkung und Schenkungen unter Auflage mit nachfolgenden Erwerben innerhalb von 10 Jahren (s. ErbSt-Kartei ST § 14 ErbStG Karte 1)

Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 2.11.2011 entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 3.11.2011 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 3.11.2011 anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesen Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Die ErbStR erläutern wie bisher die Regelungen des ErbStG und des BewG. Richtlinienabschnitte mit der Bezeichnung ‚R E’ enthalten Erläuterungen zum ErbStG, Richtlinienabschnitte mit ‚R B’ zum BewG.

 

Normenkette

ErbStG vor § 1

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