Setzt sich der Erwerb nur teilweise aus Auslandsvermögen zusammen, d. h., es ist auch Inlandsvermögen vorhanden, ist eine Aufteilung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG geboten. Denn die ausländische Steuer kann nur soweit auf die deutsche Steuer angerechnet werden, wie das Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Ansonsten könnte die ausländische Steuer auch noch die auf das Inlandsvermögen entfallende Steuer mindern, was der Gesetzgeber durch die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG verhindern will.
Der auf das Auslandsvermögen entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird.
Zur Berechnung sind damit folgende Schritte erforderlich:
- Berechnung des steuerpflichtigen Gesamtvermögens. Dieses umfasst das Inlandsvermögen und Auslandsvermögen. Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG und der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG sind aber nicht abzuziehen.
- Feststellung des steuerpflichtigen Auslandsvermögens. Schulden und Nachlassverbindlichkeiten sind nur soweit abziehbar, wie sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Auslandsvermögen stehen.
- Ermittlung der Verhältniszahl durch Gegenüberstellung des steuerpflichtigen Auslandsvermögens und des steuerpflichtigen Gesamtvermögens.
- Anwendung der Verhältniszahl auf die deutsche Erbschaftsteuer. Hierdurch ergibt sich dann die deutsche Erbschaftsteuer, die auf das Auslandsvermögen entfällt.
Bewertung des ausländischen Vermögens
Das Auslandsvermögen ist nach dem deutschen Bewertungsgesetz zu bewerten.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kann dann höchstens auf den Betrag der deutschen Steuer erfolgen, der auf das ausländische Vermögen entfällt.
Zur Berechnung des Höchstbetrags kann die folgende Formel herangezogen werden:
Höchstbetrag = deutsche Erbschaftsteuer x |
steuerpflichtiges Auslandsvermögen |
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steuerpflichtiges Gesamtvermögen |
|
Teilweise Auslandsvermögen
Vater V mit Wohnsitz in Deutschland hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. V verstirbt am 1.10.2023. Der Nachlass setzt sich aus Auslandsvermögen i. H. v. 180.000 EUR und aus Inlandsvermögen i. H. v. 490.000 EUR zusammen. Auf das Auslandsvermögen hat T eine ausländische Erbschaftsteuer i. H. v. 12.000 EUR entrichtet.
Die vorläufige Erbschaftsteuer für T berechnet sich wie folgt:
Unter Berücksichtigung der o. a. Formel berechnet sich der Höchstbetrag, der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG angerechnet werden kann, wie folgt:
28.567 EUR x |
180.000 EUR (AV) |
= 7.674 EUR |
670.000 EUR (GV) |
Es kann hier also von der gezahlten ausländischen Erbschaftsteuer i. H. v. 12.000 EUR nur der Höchstbetrag i. H. v. 7.674 EUR angerechnet werden.
Die endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer für T beträgt somit 20.893 EUR (28.567 EUR ./. 7.674 EUR).
Vorhandensein eines Familienheims und ausländisches Vermögen
Der in Berlin lebende Erblasser E verstirbt am 1.10.2023. E wird von seiner Enkelin EN beerbt. Im Nachlass des E befindet sich ein von diesem selbstgenutztes Familienheim (Steuerwert 350.000 EUR) Kapitalvermögen (Wert 500.000 EUR) und ein in Spanien belegenes Geschäftsgrundstück (Gemeiner Wert 150.000 EUR). Auf dem spanischen Grundstück lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50.000 EUR. T hat in Spanien eine Erbschaftsteuer in Höhe von 20.000 EUR zu zahlen. EN zieht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (R E 13.4 ErbStR 2019) nach dem Tod von E in dessen selbstgenutztem Familienheim ein.
Lösung:
Enkelin EN ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da sowohl Erblasser E in Deutschland seinen Wohnsitz hatte, wie auch EN (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Daher wird der gesamte Vermögensanfall bei EN von der deutschen Besteuerung erfasst, d. h. auch das in Spanien belegen Vermögen. Die sonstigen Voraussetzungen des § 21 ErbStG für eine Anrechnung sind ebenfalls erfüllt. Da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, kann EN für das Familienheim die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG beanspruchen (vgl. hierzu auch R E 13.4 ErbStR 2019 und H E 13.4 ErbStH 2019).
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Inländisches Familienheim |
350.000 EUR |
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Abzüglich Befreiung |
./. 350.000 EUR |
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Ansatz |
0 EUR |
0 EUR |
Grundstück in Spanien |
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150.000 EUR |
Kapitalvermögen |
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500.000 EUR |
Vermögensanfall |
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650.000 EUR |
Abzüglich Nachlassverbindlichkeit |
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./. 50.000 EUR |
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen |
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600.000 EUR |
Abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10... |