§ 35b EStG enthält eine Steuerermäßigung für den Fall, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dabei wird die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese obigen Einkünfte entfällt, um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Diese Vorschrift bleibt unverändert bestehen.
Als Erwerbe von Todes wegen zählen insbesondere der Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis Pflichtteilsanspruch oder Schenkung auf den Todesfall.
Vorbehaltlich der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 a – j ErbStG benannten Ausnahmen unterliegen die Einkünfte in dem Veranlagungszeitraum der Erbschaftsteuer, in den der Todestag des Erblassers fällt. Der Todestag des Erblassers muss daher in den Veranlagungszeitraum der begünstigungsfähigen Einkünfte oder in die vorangehenden vier Veranlagungszeiträume fallen, damit die Steuerermäßigung gemäß § 35b EStG geltend gemacht werden kann. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer, der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass oder der Zahlung der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht an.
Nicht erfasst von dieser Vorschrift werden Schenkungen.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht hat der Erbschaftsteuerbescheid für den Einkommensteuerbescheid die Funktion eines Grundlagenbescheids.
Anderer Ansicht hingegen sind Schmidt/Kulosa, nach dessen Auffassung ein steuerlich rückwirkendes Ereignis gegeben ist, wodurch die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO greift.
Eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids führt zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheids.
Notwendig für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung des § 35b EStG ist ein Antrag. Dieser ist aber nicht fristgebunden und kann noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht gestellt werden.
Für die Berechnung des Begünstigungszeitraums i. S. d. § 35b EStG ist es unerheblich, ob der Kläger an der rechtzeitigen Antragstellung schuldlos gehindert war.
Nach dem Urteil des BFH v. 13.3.2018 müssen die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat. Dabei ist der in Anspruch genommene persönliche Freibetrag gem. § 16 ErbStG anteilig abzuziehen.
Diese Schenkungen sind nicht begünstigt
Einkünfte, die sich aus (der Veräußerung von) Vermögensgegenständen ergeben, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben, sind nicht nach § 35b Satz 1 EStG begünstigt.
Darüber hinaus gilt nach dem BFH noch Folgendes:
- Die auf die begünstigten Einkünfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte zu ermitteln.
- Beim Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben ermittelt sich der Ermäßigungsprozentsatz des § 35b Satz 2 EStG durch Gegenüberstellung der anteiligen, auf die von Todes wegen erworbenen Vermögensteile entfallenden Erbschaftsteuer und des Betrags, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG der anteilige Freibetrag nach 16 ErbStG hinzugerechnet wird.