Bei der Prüfung, ob die Schwelle überschritten ist, sind von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens innerhalb von zehn Jahren einzubeziehen.
Umgehung der Prüfschwelle soll verhindert werden
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass Gestaltungen durch gestaffelte Übertragungen vorgenommen werden, um so die Prüfschwelle zu umgehen.
Der Ansatz der früheren Erwerbe erfolgt dabei nur mit ihrem früheren Wert.
Wird die Grenze von 26.000.000 EUR durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach § 13a Abs. 1 ErbStG oder § 13a Abs. 10 ErbStG als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit.
Kein Überschreiten der Prüfschwelle
S hat von seinem Vater V am 1.12.2023 einen Betrieb geerbt. Dessen begünstigtes Vermögen beträgt 11.900.000 EUR. E optiert hier zur Optionsverschonung. Im Juli 2016 gab es schon einen Vorerwerb von V an S von begünstigtem Vermögen in Höhe von 12.100.000 EUR (als Schenkung unter Lebenden). Verwaltungsvermögen war hier nicht vorhanden. Für den Vorerwerb hat S nicht optiert. Die Beerdigungskostenpauschale soll hier aus Vereinfachungsgründen außer Betracht bleiben.
Lösung
a) Besteuerung des Vorerwerbs im Juli 2016
Es wird der 85 %ige Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 ErbStG berücksichtigt. Die Schwelle von 26.000.000 EUR wurde nicht überschritten. Vorerwerbe sind dabei nicht zu beachten.
begünstigtes Betriebsvermögen |
12.100.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag |
./. 10.285.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
1.815.000 EUR |
Dies entspricht auch der Bereicherung.
Die Erbschaftsteuer für Sohn S errechnet sich wie folgt:
Bereicherung |
1.815.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
1.415.000 EUR |
Erbschaftsteuer S (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
268.850 EUR |
b) Besteuerung des letzten Erwerbs im Dezember 2023
Hier wird der 100 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 10 ErbStG berücksichtigt. Die Schwelle von 26.000.000 EUR wurde – auch unter Berücksichtigung des Vorerwerbs – nicht überschritten.
begünstigtes Betriebsvermögen |
11.900.000 EUR |
./. 100 % Verschonungsabschlag |
./. 11.900.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
0 EUR |
Dies entspricht auch der Bereicherung. Eine Erbschaftsteuer fällt hier nicht an.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt hier Folgendes:
In die Zusammenrechnung sind nicht nur Vorerwerbe begünstigten Vermögens einzubeziehen, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht, sondern auch Vorerwerbe begünstigten Vermögens, für die die Steuer nach der jeweils geltenden Gesetzeslage vor dem 1.7.2016 bzw. 1.1.2009 entstanden ist.
Die Vorerwerbe werden jedoch ausschließlich nach der bis zum 31.12.2008 bzw. 30.6.2016 anzuwendenden Gesetzeslage besteuert.
Im Einzelnen:
Früherer Erwerb zwischen dem 1.1.2009 und 30.06.2016
Als früherer Wert des begünstigten Vermögens wird der nach § 13b Abs. 1 bis 4 ErbStG (Gesetzesfassung bis zum 30.6.2016) ermittelte Wert von 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) des begünstigungsfähigen Vermögens zugrunde gelegt.
Früherer Erwerb vor dem 1.1.2009
Als früherer Wert des begünstigten Vermögens ist der Wert anzusetzen, der nach § 13a Abs. 4 ErbStG (Gesetzesfassung bis zum 31.12.2008) ermittelt wurde.