Der Entlastungsbetrag gilt nach § 19a Abs. 2 ErbStG für den nicht unter § 13a Abs. 1 ErbStG oder § 13c ErbStG fallenden Teil des Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, d. h. für begünstigtes Vermögen.
Dies bezeichnet man auch als tarifbegünstigtes Vermögen.
Bei der Regelverschonung beläuft sich dieses auf 15 % des begünstigten Vermögens (85 % bleiben steuerbefreit).
Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, dann wird der Entlastungsbetrag für das gesamte begünstigte Vermögen gewährt.
In den folgenden Fällen findet der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG keine Anwendung:
a) Es wird die 90 %-Grenze des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG überschritten;
b) Er kommt auch nicht für das nach Abzug des unschädlichen Verwaltungsvermögens verbleibende Nettoverwaltungsvermögen nach§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG zur Anwendung.
Es ist auch zu beachten, dass die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG nicht auf einem bestimmten Höchstbetrag beschränkt ist. Hierbei gilt die Grenze des § 13c Abs. 1 Satz 2 ErbStG in Höhe von 90.000.000 EUR weder unmittelbar noch entsprechend.
Ermittlung tarifbegünstigtes Vermögen
V hat seiner Verlobten VF einen Mitunternehmeranteil vererbt. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 9.900.000 EUR. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. VF hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Es liegen nicht die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG vor.
Lösung
VF gehört zur Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 StKl. III ErbStG).
Es ist bei VF die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.
begünstigtes Betriebsvermögen |
9.900.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag (85 % von 9.900.000 EUR) |
./. 8.415.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
1.485.000 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.
Das tarifbegünstigte Vermögen, welches der Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG unterliegt, beträgt somit 1.485.000 EUR.
Bei der Optionsverschonung beläuft sich dieses auf 0 % des begünstigten Vermögens (100 % bleiben steuerbefreit). Dies bedeutet, hier findet der Entlastungsbetrag keine Anwendung.
Findet die Regelung des § 13c ErbStG Anwendung, kommt § 19a ErbStG auch zur Geltung. Dabei mindern sich der Verschonungsabschlag und dementsprechend auch das tarifbegünstigte Vermögen.
Abschmelzen des Verschonungsabschlags
Die Cousine überträgt auf ihren Cousin C einen Betrieb. Das ermittelte begünstige Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 58.000.000 EUR. C stellt keinen Antrag nach § 13a Abs. 10 ErbStG. C möchte, dass die Vorschrift des § 13c ErbStG angewendet wird und stellt einen entsprechenden Antrag.
Lösung
a) Berechnung nach § 13c ErbStG
Der Erwerb überschreitet die Grenze von 26.000.000 EUR um 32.000.000 EUR (58.000.000 EUR ./. 26.000.000 EUR). Der normale 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG kommt hier nicht zur Anwendung.
b) Ermittlung des verringerten Verschonungsabschlags
32.000.000 EUR/750.000 EUR = 42,66
Der Verschonungsabschlag verringert sich somit um 42,66 % auf 42,34 %.
c) Weitere Berechnung
begünstigtes Betriebsvermögen |
58.000.000 EUR |
./. 42,34 % Verschonungsabschlag (42,34 % von 58.000.000 EUR) |
./. 24.557.200 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
33.442.800 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.
Das tarifbegünstigte Vermögen, welches der Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG unterliegt, beträgt somit 33.442.800 EUR.
Kein Verschonungsabschlag bei Vermögen ab 90.000.000 EUR
Sowohl für die Regel- als auch für die Vollverschonung kann bei Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG mit einem Wert von 90.000.000 EUR oder mehr kein Verschonungsabschlag mehr in Anspruch genommen werden.