4.7.1 Alternativen bei "Großerwerben"
Liegt das begünstigte Vermögen bei über den Schwellenwert von 26.000.000 EUR, dann kommen die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag) und nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %iger Verschonungsabschlag) nicht zur Anwendung.
Die Rechtsprechung zur Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten wirkt sich nicht auf die Prüfung des Schwellenwerts aus. Die R E 13a.2 ErbStR ist weiterhin anzuwenden.
Bei der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist das Überschreiten des Schwellenwerts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu überprüfen, indem die begünstigten Vermögen aller wirtschaftlichen Einheiten weiterhin zusammengerechnet werden.
Begünstigtes Vermögen in diesem Sinne ist das Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG.
In diesem Fall kann sich der Erwerber auf Antrag für das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder alternativ für die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG entscheiden (R E 13a.2 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019).
4.7.2 Abschmelzender Verschonungsabschlag
a) Überblick
§ 13c ErbStG sieht einen Verschonungsabschlag bei Großerwerben vor. Hierzu muss der Erwerber einen Antrag stellen. Für die Antragstellung gilt, dass keine bestimmte Form für ihn vorgesehen ist. Anzuraten sei es aber, die Schriftform zu wählen.
Den Antrag darf ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter nicht stellen.
Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG die Grenze von 26.000.000 EUR, so verringert sich im Abschmelzungsmodell der Verschonungsabschlag um jeweils einen vollen Prozentpunkt für jede volle 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Betrag von 26.000.000 EUR übersteigt (R E 13c.1 Abs. 1 ErbStR 2019). Das Gesetz sieht jedoch keinen sogenannten Härteausgleich vor, wie z. B. des § 19 Abs. 3 ErbStG.
Die Minderung findet sowohl für den 85 %igen Verschonungsabschlag wie auch beim 100 %igen Verschonungsabschlag Anwendung.
Beim 85 %igen Verschonungsabschlag ist er bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 89.750 EUR anzuwenden. Beim 100 %igen Verschonungsabschlag findet er Anwendung bis 89.999.999 EUR.
Behandlung des Vorwegabzugs
Der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG ist vor Prüfung des Schwellenwerts von 26.000.0000 EUR und vor Anwendung des Abschmelzmodells zu berücksichtigen.
Verringerter Verschonungsabschlag
Der Großvater vererbt seinem Enkel EN einen Betrieb. Das ermittelte begünstige Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 26.750.000 EUR. EN stellt keinen Antrag nach § 13a Abs. 10 ErbStG. EN möchte, dass die Vorschrift des § 13c ErbStG angewendet wird und stellt einen entsprechenden Antrag.
Lösung
a) Berechnung nach § 13c ErbStG
Der Erwerb überschreitet die Grenze von 26.000.000 EUR um 750.000 EUR (26.750.000 EUR ./. 750.000 EUR).
b) Ermittlung der verringerten Verschonungsabschlags
Der Verschonungsabschlag verringert sich somit um 1 % auf 84 %.
c) Weitere Berechnung
begünstigtes Betriebsvermögen |
26.750.000 EUR |
./. 84 % Verschonungsabschlag von 26.750.000 EUR |
./. 22.470.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
4.280.000 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.
Die Erbschaftsteuer für Enkel EN errechnet sich wie folgt:
Beim 100 %igen Verschonungsabschlag ist zu beachten, dass ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG in Höhe von 90.000.000 EUR ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt wird.
Verschonungsabschlag ist abgeschmolzen
Der Vater V verstirbt und hinterlässt seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 105.000.000 EUR. Alleinerbin des V ist die T. T möchte, dass die Optionsverschonung und Vorschrift des § 13c ErbStG angewendet wird.
Lösung
Die Vorschrift des § 13c findet bei der Optionsverschonung keine Anwendung, da die Grenze von 90.000.000 EUR überschritten ist. Aber auch die Regelverschonung findet keine Anwendung.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
begünstigtes Betriebsvermögen |
105.000.000 EUR |
./. Verschonungsabschlag |
./. 0 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
105.000.000 EUR |
Bereicherung |
105.000.000 EUR |
Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt: