Unterschreitung der Mindestlohnsumme
Der Großvater GV schenkt seinem Lieblingsenkel EN seinen Betrieb. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 6.500.000 EUR. EN hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Nach Ablauf der Lohnsummenfrist von 5 Jahren erreichen die jährlichen Lohnsummen 200 % der Ausgangslohnsumme.
Lösung
a) Zeitpunkt der Zuwendung
Dem EN ist der 85 %ige Verschonungsabschlag zu gewähren, da die Grenze von 26.000.000 EUR nicht überschritten wurde und darüber hinaus auch kein Antrag auf Optionsverschonung gestellt wurde. Das anzusetzende Betriebsvermögen ist wie folgt zu errechnen.
nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen |
6.500.000 EUR |
./. 85 %iger Verschonungsabschlag |
./. 5.525.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
975.000 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung. Die Erbschaftsteuer für Enkel EN errechnet sich wie folgt:
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
975.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) |
./. 200.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
775.000 EUR |
Schenkungsteuer EN (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
147.250 EUR |
b) Verstoß gegen die Lohnsummenregelung
Der Gesamtbetrag der jährlichen Lohnsummen in den 5 Jahren erreicht nur 200 % der Ausgangslohnsumme und liegt somit mit 200 % unter der Mindestlohnsumme von 400 %. Dies entspricht hier 2/4. Infolgedessen verringert sich der bisherige 85 %ige Verschonungsabschlag um 2/4 und beträgt nunmehr 42,50 % von 6.500.000 EUR = 2.762.500 EUR.
Damit sieht die Steuerberechnung für EN nunmehr wie folgt aus:
nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen |
6.500.000 EUR |
./. 42,5 %iger Verschonungsabschlag |
./. 2.762.500 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
3.737.500 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.
Die Erbschaftsteuer für Enkel EN errechnet sich nun wie folgt:
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
3.737.500 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) |
./. 200.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
3.537.500 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
672.125 EUR |
Die bereits gezahlte Schenkungsteuer i. H. v. 147.250 EUR ist mit der nunmehr zu zahlenden Schenkungsteuer zu verrechnen. Infolgedessen ergibt sich für EN nochmals eine schenkungsteuerliche Belastung i. H. v. 524.875 EUR (672.125 EUR ./. 147.250 EUR).