7.2.1 Vom begünstigungsfähigen zum begünstigten Vermögen
Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist das begünstigte Vermögen zu berechnen.
Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 gekürzten Nettowerts des Verwaltungsvermögens übersteigt.
Sämtliches Vermögen, das nicht zum begünstigten Vermögen gehört, ist ohne Verschonungsmöglichkeit steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass es in voller Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt.
Hierbei sind die folgenden drei Schritte vorzunehmen:
1. Schritt: Ermittlung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 ErbStG und des Nettowerts des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 6 ErbStG
2. Schritt: Ermittlung des unschädlichen Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 7 ErbStG
3. Schritt: Ermittlung des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG
Die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 enthalten ein umfangreiches Schema zur Ermittlung des begünstigten Vermögens (siehe R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Zu beachten ist hierbei, dass bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten zu mindern ist.
7.2.2 Nettowert des Verwaltungsvermögens
Wie der Nettowert des Verwaltungsvermögens zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 6 ErbStG.
Es ist dabei nach folgendem Schema vorzugehen:
Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens
./. abzüglich nach Anwendung von § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG verbleibende anteiliger gemeiner Wert der Schulden
= Wert des Nettoverwaltungsvermögens
Für Zwecke der anteiligen Schuldenermittlung ist hierbei ein Zuordnungsschlüssel maßgebend, der sich aus einer Berechnung auf Grundlage des gemeinen Werts des erworbenen betrieblichen Vermögens ergibt.
Dabei ist als Nettowert des Verwaltungsvermögens mindestens der gemeine Wert des jungen Verwaltungsvermögens und der auf den tatsächlichen Bestand der vor Anwendung der Schuldenverrechnung und vor Abzug des Sockelbetrags gedeckelten jungen Finanzmittel anzusetzen.
7.2.3 Unschädliches Verwaltungsvermögen
Ein Teil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) ist wie begünstigtes Vermögen zu behandeln (sogenanntes unschädliches Verwaltungsvermögen). Denn nahezu jeder Betrieb benötigt zur Gewährleistung seiner unternehmerischen Unabhängigkeit und seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen gewissen Umfang an Vermögen, das nicht unmittelbar der originären Betriebstätigkeit dient.
Dieses unschädliche Verwaltungsvermögen ermittelt sich gem. § 13b Abs. 7 ErbStG wie folgt:
Gemeiner Wert des Betriebsvermögens
abzüglich Nettowert des Verwaltungsvermögens
verbleibender Betrag * 10 % = unschädliches Verwaltungsvermögen
Folgendes Schema kann hier angewendet werden:
Berechnung der Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
festgestellter Wert des Betriebsvermögens bzw. des Anteils am Betriebsvermögen
./. Nettowert des Verwaltungsvermögens
./. festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
./. festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens
./. 10 × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird dann dem begünstigten Vermögen hinzugerechnet, für das dann die in Betracht kommenden Verschonungsmaßnahmen anzuwenden sind.
Junges Verwaltungsvermögen
Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind kein unschädliches Verwaltungsvermögen.
7.2.4 Ausschluss der Verschonung
Besteht das begünstigte Vermögen nahezu aus übermäßigen Verwaltungsvermögen, dann ist es von jeder Verschonung ausgenommen.
Übermäßiges Verwaltungsvermögen liegt vor, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies ist bei mindestens 90 % der Fall.
Das übermäßige Verwaltungsvermögen ermittelt sich wie folgt:
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)
+ festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)
= Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
= Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen
Ein Beispiel hierzu enthält H E 13b.9 ErbStH 2019.
Denn wären Gesellschaften mit einem ganz überwiegenden Teil an Verwaltungsvermögen begünstigt, könnt...