a) Allgemeines
Zum Verwaltungsvermögen gehört nach 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG auch der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt.
Einzelheiten zu den Finanzmitteln (insbesondere was darunter zu verstehen ist), können den R E 13b.23 ErbStR 2019 entnommen werden.
Ist der Saldo der Finanzmittel abzüglich der Schulden positiv, bleibt davon ein Sockelbetrag in Höhe von 15 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen ausgenommen.
Ergibt sich ein den Sockelbetrag übersteigender Wert der Finanzmittel, dann zählt dieser zum Verwaltungsvermögen.
Keine Verrechnung des Sockelbetrags
Es ist nicht möglich, den nicht ausgeschöpften Sockelbetrag mit anderem Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG zu verrechnen.
Zum Finanzmitteltest kann folgendes Schema zugrunde gelegt werden:
- festgestellter Wert der Finanzmittel (höchstens jedoch der festgestellte Wert der Finanzmittel)
= Saldo
- festgestellter Wert der Schulden
= Saldo
- Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (oder Anteils) Betriebsvermögens
= verbleibender Wert der Finanzmittel
Dabei muss der verbleibende Wert der Finanzmittel mindestens 0 EUR betragen.
b) Junge Finanzmittel
Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 5 ist der gemeine Wert der Finanzmittel um den positiven Saldo der eingelegten (Einlagen) und der entnommenen (Entnahmen) Finanzmittel zu verringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (junge Finanzmittel). Junge Finanzmittel entstehen damit nur von außen.
Dabei ist es unerheblich, ob die eingelegten Finanzmittel am Besteuerungszeitpunkt noch vorhanden sind.
Die Begriffe Einlage und Entnahme sind hierbei zunächst nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Die Auslegung der Begriffe Einlage und Entnahme im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG kann jedoch nicht auf die ertragsteuerliche Definition beschränkt bleiben und muss aus erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Sicht beurteilt werden.
Junge Finanzmittel werden somit vom Finanzmitteltest ausgenommen. Diese sind Verwaltungsvermögen und unterliegen stets der Besteuerung.
Sämtliche Finanzmittel können schädliches Verwaltungsvermögen sein
Sämtliche Finanzmittel gelten bei gewerblich geprägten Personengesellschaften sowie bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften als Verwaltungsvermögen.
Gesonderte Feststellung
Junge Finanzmittel werden gesondert festgestellt.
Berechnung der anzusetzenden Finanzmittel, ohne Schulden
Der übergegangene Betrieb hat einen gemeinen Wert in Höhe von 5.800.000 EUR. Im Betriebsvermögen befinden sich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 450.000 EUR. Der Kassenbestand beträgt 2.500 EUR und der Bankbestand 16.000 EUR. Ferner sind auch noch junge Finanzmittel vorhanden. Diese betragen 50.000 EUR. Es sind keine Schulden vorhanden.
Lösung
a) Ermittlung des Freibetrags
gemeiner Wert des Betriebs |
2.800.000 EUR |
davon 15 % = Freibetrag |
420.000 EUR |
b) Ermittlung der Summe der Finanzmittel
gemeiner Wert Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
450.000 EUR |
gemeiner Wert Kassenbestand |
2.500 EUR |
gemeiner Wert Bankbestand |
16.000 EUR |
gemeiner Wert junge Finanzmittel |
50.000 EUR |
Zwischensaldo |
518.500 EUR |
./. gemeiner Wert junge Finanzmittel |
./. 50.000 EUR |
Finanzmittel ohne junge Finanzmittel |
468.500 EUR |
./. gemeiner Wert Schulden (keine vorhanden) |
./. 0 EUR |
gemeiner Wert Finanzmittel |
468.500 EUR |
./. Freibetrag: 420.000 EUR (maximal aber Finanzmittel vor Freibetrag) |
./. 420.000 EUR |
Finanzmittel nach Freibetrag |
48.500 EUR |
Der Betrag in Höhe von 48.500 EUR stellt die schädlichen Finanzmittel (ohne junge Finanzmittel) dar = Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG.
Die jungen Finanzmittel stellen immer schädliches Verwaltungsvermögen dar.
Berechnung der anzusetzenden Finanzmittel mit Schulden
Der übergegangene Betrieb hat einen gemeinen Wert in Höhe von 1.900.000 EUR. Im Betriebsvermögen befinden sich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 320.000 EUR. Der Kassenbestand beträgt 2.000 EUR und der Bankbestand 12.000 EUR. Ferner sind auch noch junge Finanzmittel (20.000 EUR) sowie Schulden in Höhe von 360.000 EUR vorhanden.
Lösung
a) Ermittlung des Freibetrags
gemeiner Wert des Betriebs |
1.900.000 EUR |
davon 15 % = Freibetrag |
285.000 EUR |
b) Ermittlung der Summe der Finanzmittel
gemeiner Wert Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
320.000 EUR |
gemeiner Wert Kassenbestand |
2.000 EUR |
gemeiner Wert Bankbestand |
12.000 EUR |
gemeiner Wert junge Finanzmittel |
20.000 EUR |
Zwischensaldo |
354.000 EUR |
./. gemeiner Wert junge Finanzmittel |
./. 20.000 EUR |
Finanzmittel ohne junge Finanzmittel |
334.000 EUR |
./. gemeiner ... |