4.1 Allgemeines
§ 13a Abs. 2 ErbStG sieht einen gleitenden Abzugsbetrag vor. Hiernach bleibt der nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallende Teil des Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften) außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG).
Der Abzugsbetrag kommt regelmäßig nur bei der Inanspruchnahme der 85 %igen Steuerbefreiung zur Anwendung. Wird die Optionsverschonung beantragt, ist der Abzugsbetrag ohne Bedeutung. In diesem Fall ist schon sämtliches begünstigtes Vermögen steuerbefreit.
Mit dem gleitenden Abzugsbetrag sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Wertermittlung und aufwendige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen unterhalb des Grenzwerts obsolet sein. Vorteilhaft beim Abzugsbetrag ist, dass die Einhaltung der Lohnsumme keine negativen Auswirkungen auf den Abzugsbetrag hat.
Nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG verringert sich der Abzugsbetrag von 150.000 EUR, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags (vgl. auch R E 13a.2 Abs. 1 ErbStR 2011).
Junges Verwaltungsvermögen
Unter den Abzugsbetrag fällt aber nicht das junge Verwaltungsvermögen. Dieses gehört nicht zum begünstigten Vermögen.
4.2 Wirkungsweise
Die Wirkungsweise des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG zeigen die folgenden Beispiele.
Voller Abzugsbetrag
Die Schwester S hat ihrem Bruder B im Januar 2016 einen 30 %igen GmbH-Anteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der GmbH beträgt 30 % und der Ertragswert 940.000 EUR.
Lösung
B kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens von 30 % nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu berechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen |
940.000 EUR |
./. 85 %iger Verschonungsabschlag |
./. 799.000 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
141.000 EUR |
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
|
150.000 EUR |
|
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
141.000 EUR |
|
141.000 EUR |
./. Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
|
|
Übersteigender Betrag |
0 EUR |
|
|
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) |
0 EUR |
0 EUR |
|
Verbleibender Abzugsbetrag |
|
150.000 EUR |
./. 150.000 EUR |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen |
|
0 EUR |
Bei einem verbleibenden begünstigten Betriebsvermögen i. H. v. 141.000 EUR errechnet sich ein Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG i. H. v. 150.000 EUR, d. h., dieser vermindert sich nicht.
Dementsprechend ergibt sich auch kein steuerpflichtiges Betriebsvermögen (verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 141.000 EUR ./. Abzugsbetrag 150.000 EUR).
Bis zu einem begünstigten Vermögen von 1.000.000 EUR bleibt der Abzugsbetrag in voller Höhe erhalten. Zwischen einem begünstigten Vermögen i. H. v. 1.000.000 EUR und einem begünstigten Vermögen i. H. v. 3.000.000 EUR schmilzt der Abzugsbetrag auf 0 EUR ab. Ab einem begünstigten Vermögen i. H. v. 3.000.000 EUR beträgt der Abzugsbetrag dann 0 EUR.
Abschmelzung des Abzugsbetrags
Die Schwester S hat ihrem Bruder B im Januar 2016 einen Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der Personengesellschaft beträgt 30 % und der Ertragswert 1.380.000 EUR.
Lösung
B kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens von 30 % nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen |
1.380.000 EUR |
./. 85 %iger Verschonungsabschlag |
./. 1.173.000 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
207.000 EUR |
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
|
150.000 EUR |
|
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
207.000 EUR |
|
207.000 EUR |
./. Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
|
|
Übersteigender Betrag |
57.000 EUR |
|
|
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) |
28.500 EUR |
./. 28.500 EUR |
|
Verbleibender Abzugsbetrag |
|
121.500 EUR |
./. 121.500 EUR |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen |
|
|
85.500 EUR |
Der Abzugsbetrag schmilzt auf 121.500 EUR. Es ergibt sich ein anzusetzendes steuerpflichtiges Vermögen i. H. v. 85.500 EUR (verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 207.000 EUR ./. verbleibender Abzugsbetrag 121.500 EUR). In diesem Fall findet auch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG Anwendung.
Kein Abzugsbetrag
Die Großmutter GM hat ihrer Enkelin EN im Dezember 2015 einen Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungs...