Beispiel (angelehnt an den Urteilssachverhalt)
Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Letztversterbenden
Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Letztversterbenden
Die Eltern V und M errichten ein Berliner Testament. In diesem setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserbin soll die Tochter T sein.
V verstirbt in 2022. M erbt als Alleinerbin 280.000 EUR. Erbschaftsteuer für M fällt nicht an, da die Erbschaft unterhalb des Freibetrags von 500.000 EUR liegt. T macht den Pflichtteil nicht geltend.
In 2023 verstirbt auch die M. Alleinerbin ist die Tochter T.
T macht in 2024 ihren Pflichtteil nach dem V in Höhe 70.000 EUR (= ¼ von 280.000 EUR) geltend. T teilt dies dem Finanzamt mit und beansprucht eine Steuerminderung von 10.500 EUR (= 15 % von 70.000 EUR).
Lösung: T kann als Alleinerbin der M auch nach dem Tod von M den Pflichtteil nach dem Vater geltend machen und bekommt somit vom BFH Recht. Es handelt sich dabei steuerlich um ein rückwirkendes Ereignis.