Das gemeinschaftliche Testament ist in den §§ 2265-2273 BGB geregelt. Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Weiterhin enthält § 15 Abs. 3 ErbStG eine Regelung, wenn es sich um den Schlusserbenerwerb beim gemeinschaftlichen Testament handelt.
§ 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Verwaltungsanweisungen finden sich in RE 15.1 ErbStR 2019 und H E 15.1 ErbStH 2019, R E 15.3 ErbStR 2019 und H E 15.3 ErbStH 2019 sowie in R E 6 ErbStR 2019 und H E 6 ErbStH 2019.
Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Der BFH hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.
Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
Weiterhin zu beachten ist das BFH, Urteil vom 11.10.2023 zur Jastrowschen Klausel im Berliner Testament und der Besteuerung eines betagten Vermächtnisses. Auch hierzu ist mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Am 1.1.2024 ist das MoPeG in Kraft getreten. Dieses enthält die Regelung, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete wie auch das daraufhin erworbene Vermögen nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört.
Aufgrund dessen wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz ein neuer § 2a EStG eingeführt, der die bisherige Rechtslage im Erbschaftsteuergesetz noch einmal klarstellt.
§ 2a ErbStG hat den folgenden Wortlaut:
"Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende."
Damit gilt das Gesamthandsprinzip im Erbschaftsteuerrecht weiterhin.