Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (bei Personengesellschaften) wird grundsätzlich nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festgestellt. Gleiches gilt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG für Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG.

Von dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ist aber nicht nur der Wert gesondert festzustellen, es sind auch noch Feststellungen zu treffen, die für die Anwendung der Verschonungsregelungen nach § 13a und § 13b ErbStG notwendig sind:

  • die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel sowie der jungen Finanzmittel,
  • die Summen der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens,
  • Schulden und junges Verwaltungsvermögen,
  • die Angaben zur Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen

Nach § 13a Abs. 4 ErbStG[1] bzw. § 13b Abs. 10 ErbStG[2] stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständige Finanzamt die maßgeblichen Daten fest, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder andere Feststellungen von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die gesonderte Feststellung zuständig ist.

 
Wichtig

Gesonderte Feststellung muss durch eigenen Rechtsbehelf angefochten werden

Beachtet werden muss insbesondere, dass der gesondert festgestellte Wert des Betriebsvermögens (und der Anteile an Kapitalgesellschaften) nur mit einem Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid angefochten werden kann. Ist der Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden, kann gegen den später ergehenden Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheid nicht wegen der Höhe der gesondert festgestellten Werte vorgegangen werden.

Ein einmal gesondert festgestellter Wert ist für innerhalb einer Jahresfrist folgende weitere Feststellungen für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zugrunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich verändert haben.[3] Mit dieser Regelung wird vermieden, umfangreiche neue Ermittlungen der gesondert festzustellenden Werte vorzunehmen, wenn innerhalb einer kurzen Frist die wirtschaftliche Einheit erneut für steuerliche Zwecke heranzuziehen ist.

 
Praxis-Beispiel

Keine neue Bewertung bei Übertragungen innerhalb eines Jahrs

Am 23.8.2022 ist Vater V verstorben und hat seinem Sohn S 80 % der Anteile an der V&M oHG übertragen. Der Wert der Anteile an der Personengesellschaft ist gesondert auf den Todestag festzustellen. Mit Datum vom 25.2.2023 überträgt der S seiner Tochter – der T – die Hälfte der von ihm erworbenen Anteile schenkweise.

Der gesondert festgestellte Wert der Anteile an der V&M oHG aus dem August 2022 kann auch bei der Bewertung der Schenkung von V an T zugrunde gelegt werden, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.[4]

 
Praxis-Tipp

Erklärungspflichtiger kann neue Bewertung beantragen

Der Erklärungspflichtige kann aber eine von diesem (alten) Wert abweichende Feststellung des gesondert festzustellenden Werts nach den Verhältnissen am (neuen) Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Wert gesondert festzustellen, besteht lediglich für ausländisches Vermögen. Dieses unterliegt nach § 151 Abs. 4 BewG nicht der gesonderten Feststellung. Eine Bewertung dieser Vermögensteile erfolgt somit direkt in der Erbschaftsteuererklärung.

 
Praxis-Tipp

Eigenständige verfahrensrechtliche Vorschriften im BewG

Beachten Sie auch die in § 152§ 156 BewG getroffenen verfahrensrechtlichen Regelungen über die Feststellung der maßgeblichen Werte. Hier sind Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, die Erklärungspflicht und Feststellungsfrist, die Beteiligten an dem Verfahren, die Rechtsbehelfsbefugnis sowie die Außenprüfung getroffen. Seit 21.12.2022 ist in § 153 Abs. 4 BewG geregelt, dass der Erklärungspflichtige die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat. Da das elektronische Meldeverfahren derzeit aber noch nicht freigeschaltet ist, wurde weiterhin geregelt, dass das Bundesfinanzministerium die Einzelheiten und den Beginn des Verfahrens durch Schreiben mitteilt.

[1] § 13a Abs. 4 ErbStG in der seit dem 1.7.2016 geltenden Fassung; bis 30.6.2016 § 13a Abs. 1a ErbStG.
[2] § 13b Abs. 10 ErbStG in der seit dem 1.7.2016 geltenden Fassung, bis 30.6.2016 teilweise in § 13b Abs. 2a ErbStG.

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