Ist der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu ermitteln, wird dieser Wert gemäß § 179 AO gesondert festgestellt.[1] In dem Feststellungsbescheid sind nach § 151 Abs. 2 BewG auch folgende Feststellungen zu treffen:

  • Über die Art der wirtschaftlichen Einheit.
  • Über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Bei mehreren Beteiligten muss auch eine Feststellung über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist, getroffen werden. Beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft.

Ein einmal gesondert festgestellter Grundbesitzwert ist für innerhalb einer Jahresfrist folgende weitere Feststellungen für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zugrunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Mit dieser Regelung wird vermieden, umfangreiche neue Ermittlungen der gesondert festzustellenden Werte vorzunehmen, wenn innerhalb einer kurzen Frist die wirtschaftliche Einheit erneut für steuerliche Zwecke heranzuziehen ist. Der Erklärungspflichtige kann aber eine von diesem (alten) Wert abweichende Feststellung des Grundbesitzwerts nach den Verhältnissen am (neuen) Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

 
Praxis-Tipp

Regelmäßig kaum Veränderungen innerhalb der Jahresfrist

Da die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wesentlichen auf festgestellten Tabellenwerten basiert, wird sich innerhalb dieser Jahresfrist aber keine relevante Veränderung bei der Feststellung des Grundbesitzwerts ergeben.

Der Grundbesitzwert für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie die Betriebsgrundstücke, die nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden, ist unter Berücksichtigung der §§ 158175 BewG zu ermitteln (§ 157 Abs. 2 BewG).

Der Bewertungsstichtag für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs richtet sich nach § 161 BewG. Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. Für die umlaufenden Betriebsmittel ist hingegen der Stand am Ende des Wirtschaftsjahrs maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

Besonderheiten bestehen in Abhängigkeit bestimmter Nutzungsarten. So sind nach § 172 BewG bei der forstwirtschaftlichen Nutzung abweichend von § 161 Abs. 1 BewG für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahrs zugrunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

Nach § 174 BewG bestehen weitere Besonderheiten bei gärtnerischer Nutzung in Abhängigkeit der jeweiligen Bewirtschaftungsverhältnisse. Sind dabei die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung nach der vorgesehenen Nutzung.

  • Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 BewG bestimmt. Dabei sind die zum 15.9. feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zugrunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
  • Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 BewG bestimmt. Dabei sind die zum 30.6. feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zugrunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

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