Neben dem Wert des Wirtschaftsteils gehören auch die Betriebswohnungen und der Wohnteil zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Die Bewertung sowohl der Betriebswohnungen als auch des Wohnteils erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften, die für Wohngrundstücke im Grundvermögen gelten.[1] Damit sind die §§ 182 bis 196 BewG anzuwenden. Allerdings ist eine flächenmäßige Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils von dem Wirtschaftsteil notwendig. Nach § 167 Abs. 2 BewG ist zur Vereinfachung jedoch höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zugrunde zu legen.

 
Praxis-Tipp

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich

Der Steuerpflichtige kann jedoch nach § 167 Abs. 4 BewG nachweisen, dass sich für die Betriebswohnungen und den Wohnteil ein niedrigerer gemeiner Wert ergibt, als sich nach § 167 BewG bestimmt. Für den Nachweis dieses niedrigeren gemeinen Werts gelten die für das Grundvermögen anzuwendenden Vorschriften entsprechend.[2]

Es ergibt sich für die nach den Vorschriften über die bebauten Grundstücke ermittelten Werte aber noch ein Bewertungsabschlag. Nach § 167 Abs. 3 BewG ist der festgestellte gemeine Wert des Wohnteils und der Betriebswohnungen wegen der engen räumlichen Verbindung zum Betrieb noch um einen pauschalen Abschlag von 15 % zu ermäßigen.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Werts des Wohnteils

Im Zusammenhang mit der Ermittlung des erbschaftsteuerrechtlichen Werts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist auch der Wert des Wohnteils zu ermitteln. Da kein Vergleichswert ermittelbar ist, ist das Gebäude im Sachwertverfahren bewertet worden, der gemeine Wert wurde mit 270.000 EUR festgestellt. Für die Ermittlung des gemeinen Werts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird von dem Wert von 270.000 EUR noch ein Abschlag von 15 % abgezogen, sodass hier in den Gesamtwert für den Wohnteil 229.500 EUR eingehen.

 
Wichtig

Keine Steuerbegünstigung für Wohnteil und Betriebswohnung

Der Wohnteil und die Betriebswohnungen gehen zwar in den gemeinen Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit ein, sie unterliegen aber nicht den Verschonungsregelungen (Steuerbefreiungen) im ErbStG. Als begünstigungsfähiges Vermögen ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur der inländische Wirtschaftsteil aufgeführt.

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