1.3.1 Allgemeines
Ist ein Gemeinschaftskonto vereinbart worden, sind alle als Kontoinhaber aufgeführten Personen Gläubiger oder Schuldner des Kreditinstituts. Im Normalfall kommen dafür Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Betracht.
Zu differenzieren ist hier zwischen dem Und-Konto sowie dem Oder-Konto.
1.3.2 Und-Konto
Bei einem Und-Konto können die Inhaber des Kontos nur gemeinschaftlich verfügen.
1.3.3 Oder-Konto
Im Unterschied zum Und-Konto kann bei einem Oder-Konto jeder Inhaber des Kontos einzeln verfügen.
Ein Oderkonto ist also ein Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, die alle Einzelberechtigung besitzen.
In Betracht kommt z. B. ein Giro-, ein Spar- oder ein Depotverhältnis, eine Festgeldanlage.
Zu unterscheiden ist zwischen
|
a) Guthaben des Kunden . Hier sind die Kontoinhaber Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB. Die Bank kann aber nicht an jeden beliebigen Gläubiger leisten, d. h. sie hat hier kein Wahlrecht nach § 428 BGB. Das Kreditinstitut hat vielmehr die Leistung an den fordernden Gläubiger zu erbringen. Im Innenverhältnis ist § 430 BGB zu beachten. Dies bedeutet, dass die Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
|
b) Debitorischer Kontostand (Schuld) . Bei einem debitorischen Kontostand (Schuld der Kontoinhaber) sind die Kontoinhaber Gesamtschuldner i. S. des § 421 BGB. Hiernach kann der Gläubiger (die Bank) die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Verstirbt ein Berechtigter, so bleibt das Oder-Konto zwischen dem anderen Berechtigten und den Erben bestehen. |