Häufig wird bei einer Schenkung vereinbart, dass der Beschenkte bestimmte Gegenleistungen zu erbringen hat, welche geringer sind als der Wert der Leistung. Diese können darin bestehen, dass bestehende (nicht betriebliche) Verbindlichkeiten des Schenkers zu übernehmen sind oder ein Gleichstellungsgeld an andere Personen zu zahlen ist.
Möglich ist aber auch, dass der Bedachte eine Rente leisten muss oder dem Schenker bzw. einer anderen Person die Nutzung an dem übertragenen Gegenstand einzuräumen hat.
In all diesen Fällen ist von einer gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Auflage auszugehen.
Während zur Feststellung der Bemessungsgrundlage bisher eine Verhältnisrechnung vorzunehmen war, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nunmehr die Gegenleistung direkt vom Steuerwert abgezogen werden. Dies ergibt sich aus den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 in welchen sie ihre Auffassung wiedergibt. Auch der Bundesfinanzhof ist auf diese Linie eingeschwenkt. Hiernach ist der Wert der Bereicherung durch Abzug der unter Umständen zu kapitalisierenden Gegenleistungen vom Steuerwert zu ermitteln.
Inzwischen hat die Finanzverwaltung zur neuen Rechtslage neue Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 veröffentlicht, in welchen sie ihre Auffassung wiedergibt. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 22.8.2019 entsteht.
Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen.
Verabschiedet wurde vom Bundesrat am 16.12.2022 auch das Jahressteuergesetz 2022, in welchem auch Änderungen des Bewertungsgesetz enthalten sind, die zu einer Steuererhöhung führen werden.
Hinweis: Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.