Vorhandensein von Gesamtgut und Vorbehaltsgut
Die Ehegatten EM und EF leben seit ihrer Eheschließung im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie haben einen gemeinsamen Sohn S. Die Ehefrau EF verstirbt am 15.1.20239. Das Gesamtgut der Ehegatten hat einen gemeinen Wert in Höhe von 3.200.000 EUR. Des Weiteren ist Vorbehaltsgut mit einem gemeinen Wert in Höhe von 800.000 EUR vorhanden. Die Ehegatten hatten zudem die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart.
Lösung:
Aufgrund der von den Ehegatten getroffenen Vereinbarung wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, welche bei gesetzlicher Erbfolge Erben wären. Dies ist im vorliegenden Beispiel Sohn S. Zivilrechtlich fällt der Anteil am Gesamtgut von Ehefrau EF nicht in deren Nachlass. Erbschaftsteuerlich hat der anteilsberechtigte Abkömmling S seinen Erwerb jedoch nach § 4 Abs. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.
Der Anteil der verstorbenen Ehefrau EF beläuft sich auf 1.600.000 EUR (½ von 3.200.000 EUR). Diesen hat S demnach zu versteuern.
Da die verstorbene EF aber auch noch Vorbehaltsgut hinterlassen hat, ergibt sich die folgende weitere Besteuerung:
Ehemann EM erbt nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ¼ des Vorbehaltsguts, d. h. 1.200.000 EUR (¼ von 4.800.000 EUR), und der Sohn S ¾ des Vorbehaltsguts, d. h. 3.600.000 EUR (¾ von 4.800.000 EUR).
Es ergibt sich die folgende Berechnung der Erbschaftsteuer:
a) Überlebender Ehemann EM
b) Sohn S
Der Vermögensanfall bei Sohn S beträgt 5.200.000 EUR (anteiliges Vorbehaltsgut 3.600.000 EUR + Anteil am Gesamtgut 1.600.000 EUR).